Benutzername     Passwort  
     kostenlos registrieren
Kontakt | Werbung | Nutzungsbedingungen | Sitemap | Datenschutz | Impressum  

Startseite » Infopark » Vorbereitung » Rechtsformen » Rechtsform Guide » Chancen Risiken » Spezielle Chancen Risiken » Die Ltd »

Rechtsform-Guide: Die Ltd

 

 

 

 

 

Wie im Vergleich zur deutschen GmbH deutlich wurde, bestehen die Vorteile der britischen Ltd vor allem durch die nicht gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapitalausstattung, geringe unmittelbare Gründungskosten und eine schnelle Eintragung ins britische Handelsregister. Dennoch ist in Großbritannien allgemein anerkannt, dass die Gesellschaftsform einer Private Company Limited by Shares (Ltd) keine attraktive Form für kleine Unternehmen darstellt.

 

Dies liegt zum einen an der notwendigen Verwaltungsstruktur, die bereits deutlich höhere laufen Kosten verursacht als z. B. eine Einzelunternehmung. So müssen – wie bereits in Kapitel 3.2. kurz dargestellt wurde – auch kleine Unternehmen einen „company secretary“ mit Aufgaben betrauen, die i. d. R. durch den Gesellschafter-Geschäftsführer selbst erledigt werden könnten:

  • Unterzeichnung des Jahresabschlusses („annual accounts“),
  • Vorbereitung und Unterzeichnung des Jahresgeschäftsberichts („annual return“)
  • Erstellung gesetzlich vorgeschriebener Übersichten („tables“) wie z. B. über die Belastung des Vermögens der Gesellschaft.
  • Überwachung und Bestätigung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Gesellschaftsversammlungen.

Hinzu kommt die Notwendigkeit einer Korrespondenzadresse („registered office“) in Großbritannien, wo verschiedene Dokumente aufzubewahren sind. Insbesondere über die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist dort jederzeit und jedermann Einsicht zu gewähren.

Beide Verwaltungspflichten – „company secretary“ und „registered office“ – werden für deutsche Existenzgründer zwar gerne von sog. „Gründungsagenturen“ übernommen, jedoch entstehen damit auch hohe Folgekosten der Gründung.

 

Ein weiterer Aspekt, der diese Rechtsform für kleine Unternehmen als ungeeignet erscheinen lässt, sind die bereits angesprochenen umfangreichen und strengen Veröffentlichungs- und Prüfungspflichten. Die bestehenden Erleichterungen für kleine Unternehmen sind dabei in keinem Fall vergleichbar zu deutschen Erleichterungen, da in jedem Fall ein vollständiger (nicht verkürzter) Jahresabschluss und Jahresgeschäftsbericht beim Gesellschaftsregister („Companies House“) eingereicht werden muss. Im Gegensatz zu Deutschland wird dies auch strengstens kontrolliert und mit unverzüglichen Sanktionen, wie z. B. mit Bußgeldern von bis zu 5.000 GBP (ca. 7.500 Euro) oder sogar zwangsweiser Löschung aus dem Handelsregister, geahndet. Dies hat zur Folge, dass 95 % aller Unternehmen ihren Veröffentlichungspflichten pünktlich nachkommen.

Ein weiteres großes Risiko besteht in den umfangreichen Pflichten des Geschäftsführers („director“) einer Ltd, die Gläubigerschutz nach britischem Recht gewährleisten sollen. Diese Pflichten können auch bei vollständiger Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Deutschland gelten, da einzelne Aspekte im (deutschen) Insolvenzverfahren durchaus nach britischem Recht beurteilt werden können (vgl. Abschnitt 4.1.2.). Zusätzliche britische Haftungstatbestände sollten daher einem deutschen Existenzgründer durchaus bekannt sein und auch von ihm beachtet werden. Diese bestehen z. B. durch

  • „Fiduciary duties“: An die Funktion des Geschäftsführers sind verschiedene „treuhänderische“ Pflichten bei der täglichen Betriebsführung geknüpft, wie z. B. die uneingeschränkte Loyalität gegenüber der Gesellschaft. Dies bedeutet auch, dass der Geschäftsführer immer „im Sinne der Gesellschaft“ handeln sollte, was vielfältige Haftungstatbestände in Hinblick auf einen Interessenkonflikt auslösen kann (z. B. überhöhtes Gehalt, bevorrechtigte Zahlung von Pacht an sich selbst, usw.).
  • „Wrongul trading rule“ (Sec. 214 Insovency Act 1986): Der Geschäftsführer hat alle Maßnahmen zu unternehmen, die zu einer Abwendung einer Insolvenz und zur Minimierung des Schadens für Gläubiger führen.
  • „Fraudulent trading rule“ (Sec. 213 Insolvency Act 1986): Bei drohender Insolvenz müssen Gläubigerinteressen vom Geschäftsführer berücksichtigt warden.

Darüber hinaus würden betrügerische/deliktische Handlungen, die jedoch in Bezug auf eine deutsche Zweigniederlassung wohl kaum nach britischem Recht beurteilt werden dürften, eine Disqualifizierung („disqualification“) des Geschäftsführers nach sich ziehen (Sec. 6 Company Directors Disqualification Act 1986). Der Geschäftsführer dürfte diese Position dann i. d. R. bis zu fünf Jahre nicht mehr ausüben.

Auch besondere Kapitalerhaltungsregeln, die sich nach herrschender Meinung nach dem Recht des Gründungsstaates richten, sind von einem deutschen Existenzgründer z beachten. So besteht nach britischem Recht z. B. ein Verbot der Kapitalherabsetzung oder des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen an einen Dritten bzw. an Gesellschafter (Sec. 151 Companies Act 1985).

Eine Durchgriffshaftung i. e. S. auf die Gesellschafter („lifting the corporate veil“) ist nach britischem Recht z. B. bei Vermögensvermischung oder materieller Unterkapitalisierung möglich. Wie in Abschnitt 4.1.2. erwähnt (vgl. auch Abb. 7), ist deren Anwendbarkeit auf eine Zweigniederlassung in Deutschland jedoch stark umstritten.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein deutscher Existenzgründer mit der Errichtung einer britischen Ltd eine Vielzahl zusätzlicher Verwaltungs- und Veröffentlichungspflichten eingeht. Hinzu kommt das Risiko einiger, bisher von der Rechtssprechung ungeklärter, Haftungsgefahren. Angesichts dessen kann die Eignung der Rechtsform einer britischen Ltd für kleine Unternehmen in der Tat bezweifelt werden.

 


 

Rechtsform-Guide

Einleitung

Chancen und Risiken deutscher Rechtsformen mit beschränkter Haftung

 

Europäische Rechtsformen mit beschränkter Haftung

Chancen und Risiken europäischer Rechtsformen mit beschränkter Haftung für Existenzgründer in Deutschland

Fazit und Ausblick


 

Web-Infos

Idee / Konzeption
 » Basiswissen
 »
BusinessPlan
 »
Franchising
 »
Network Marketing
Vorbereitung
 » Rechtsformen
Unternehmensführung
 » Betriebsführung

 Zur Zeit sind 0 Gäste und 0 Mitglieder online. Sie sind ein anonymer Benutzer. Sie können sich hier anmelden.

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 1899 - 2024 by Gruenderstadt