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Schwellenwerte beim Personal

 

 

 

 

 

Aufgrund arbeitsrechtliche Vorschriften müssen Unternehmen ab einer bestimmten Personalgröße (Schwellenwert) weitere gesetzliche Auflagen erfüllen. In der nachfolgenden Tabelle werden die Schwellenwerte und die damit einhergehenden Anforderungen an die Betriebe aufgeführt:

 

Zahl der Mitarbeiter (Schwelle n-wert)

Arbeitsrecht, Betriebver-fassungsgesetz, Kündigungs-schutzgesetz, andere Rechtsquellen

Arbeitschutzrecht, Arbeitsstätten-verordnung, Arbeitssicher-heitsgesetz, Schwerbe-hindertengesetz

ab 1 Mitarbeiter

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (zum Beispiel Feinmechanik und Elektrotechnik); je nach Berufsgenossenschaft gibt es unterschiedliche Schwellenwerte (Arbeitssicherheits-gesetz).

ab 5 Mitarbeiter

Wahl eines Betriebsrats (1 Person) in Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern ist vereinfacht möglich; die Kosten des Betriebsrats sind vom Arbeitgeber zu tragen

ab 6 Mitarbeiter

Kündigungs-schutzgesetz wird wirksam (Teilzeitkräfte zählen anteilig; bei mehr als 21 Stunden wöchentlich beispielsweise mit 0,5).

Für die Mitarbeiter sind nach Geschlecht getrennt Toilettenräume (Arbeitsstätten-verordnung) zur Verfügung zu stellen.

ab 11 Mitarbeiter

  • Einrichtung eines leicht erreichbaren Pausenraums durch den Arbeitgeber (Arbeitsstätten-verordnung)
  • Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist eine Dokumentation der Gefährdungs-beurteilung durch den Arbeitgeber zu erstellen.

ab 16 Mitarbeiter

  • Anspruch eines jeden Mitarbeiters auf einen Teilzeitarbeitsplatz, (Teilzeitkräfte werden, anders als im Kündigungs-schutzgesetz bei der 16er Grenze, als volle Arbeitskräfte mitgezählt, Auszubildende zählen nicht mit).
  • Ebenso haben Väter und Mütter im Erziehungsurlaub einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeltarbeit.

ab 20 Mitarbeiter

Möglichkeit zur Teilnahme am Lohnausgleichs-verfahren (Lohnfortzahlung, Mutterschutz) der Krankenkassen entfällt.

Beschäftigungs-pflicht für 1 Schwerbehinderten, sonst monatliche Ausgleichsabgabe von 100 Euro.

ab 21 Mitarbeiter

  • Sofern ein Betriebsrat besteht, so hat dieser 3 Mitglieder .
  • Zustimmung des Betriebsrats bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung.
  • Beratung bei Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan.
  • Mündliche Unterrichtung der Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens mindestens einmal im Kalendervierteljahr nach Abstimmung mit dem Betriebsrat.
  • Verpflichtung des Arbeitsgeber zur Anzeige beim Entlassung von mehr als fünf Arbeitsnehmern.
  • Mindestens ein Sicherheits-beauftragter (unter Mitwirkung des Betriebsrats) ist zu bestellen.
  • Arbeitgeber, Betriebsrat und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie ein Sicherheits-beauftragter haben einen Arbeitsschutz-ausschuss in Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitsicherheit bestellt sind einzurichten; (je nach Berufsgenossenschaft unterschiedliche Schwellenwerte).

ab 40 Mitarbeiter

Beschäftigungs-pflicht für 2 Schwerbehinderte sonst monatlich Ausgleichsabgabe in Höhe von 350 Euro, falls kein Schwerbehinderter beschäftigt wird. Bei der Beschäftigung nur eines Schwerbehinderten: 100 Euro.

ab 51 Mitarbeiter

Betriebsrat: 5 Mitglieder

ab 60 Mitarbeiter

  • Pflicht des Arbeitsgebers, bei Entlassung von 10 Prozent oder mehr als 25 Arbeitsnehmern dies dem zuständigen Arbeitsamt mitzuteilen (Kündigungs-schutzgesetz).
  • Sozialplan erzwingbar, wenn 20 Prozent oder mindestens 37 Arbeitnehmer betriebsbedingt entlassen werden sollen.

Beschäftigungs-pflicht für 3 Schwerbehinderte (Kein Schwerbehinderter beschäftigt: 750 Euro monatliche Ausgleichsabgabe; 1 Schwerbehinderter beschäftigt = 500 Euro; = 100 Euro).

ab 67 Mitarbeiter

Beschäftigungs-pflicht für 3 Schwerbehinderte ( 0 Schwerbehinderter beschäftigt : 750 Euro; 1=500 Euro; 2 =175 Euro).

ab 70 Mitarbeiter

Beschäftigungs-pflicht für 4 Schwerbehinderte ( 0= 1000 Euro; 1=750 Euro; 2 =350 Euro; 1=100 Euro).

ab 90 Mitarbeiter

Beschäftigungs-pflicht für 5 Schwerbehinderte ( 0= 1250 Euro; 1=1000 Euro; 2 =525 Euro; 3= 200 Euro; 4= 100 Euro;).

ab 101 Mitarbeiter

  • Betriebsrat: 7 Mitglieder
  • Bildung eines Wirtschafts-ausschusses zwingend vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss ihn rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten.
  • Sanitätsraum bei besonderen Unfallgefahren (Arbeitsstätten verordnung)
  • Beschäftigungs-pflicht für 5 Schwerbehinderte ( 0= 1250 Euro; 1=1000 Euro; 2 =750 Euro; 3= 200 Euro; 4= 100 Euro;).

ab 200 Mitarbeiter

1 Betriebsrat muss auf Kosten des Arbeitsgebers ganz von der Arbeit freigestellt werden.

ab 201 Mitarbeiter

Betriebsrat: 9 Mitglieder.

ab 401 Mitarbeiter

Betriebsrat: 11 Mitglieder.

ab 501 Mitarbeiter

2 Betriebsräte müssen auf Kosten des Arbeitsgebers ganz von der Arbeit freigestellt werden.

ab 701 Mitarbeiter

Betriebsrat: 13 Mitglieder.

ab 901

3 freigestellte Betriebsräte.

ab 1001 Mitarbeiter

Betriebsrat: 15 Mitglieder.


 

 

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