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Autor Thema:   Filialgründung
dewdrop
unregistriert
erstellt am 13.09.2002 um 11:59 Uhr             Antwort mit Zitat
Hallo,

ich bin mit der Recherche für eine passende Unternehmensform beauftragt. Der Sachverhalt ist folgender. Es handelt sich um ein ausländisches Unternehmen (IT-Service Provider), das eine Niederlassung in Deutschland gründen möchte. Die Frage ist nun, ob eine unselbständige Filiale zunächst ausreicht. D.h. ohen eigenständige Buchhaltung, Steuern, ect. All dies koennte ja zunächst über die Muttergesellschaft geregelt werden. So dass die Filiale in Deutschland eher eine repräsentative Funktion hat. Schon mit Büro und so, aber mehr halt nicht.
Oder wäre es sinnvoller gleich eine GmbH zu gründen, und die Geschäfte eigenständig abzuwickeln. Mich würde interessieren, wie das formale Vorgehen in beiden Fällen aussieht und was man dazu benötigt?

Ich wäre dankbar über Antworten.

dewdrop

IP: 217.81.104.198

ip
unregistriert
erstellt am 13.09.2002 um 13:01 Uhr             Antwort mit Zitat
Hi,
Deine Frage laesst sich nicht Pi mal Daumen hier m Forum beantworten, weil dazu von Dir jede Menge Hintergrundinformationen fehlen.
Fakt ist erst einmal, dass jeder, der sich in Deutschland gewerblich betaetigen will, eine Gewerbeerlaubnis braucht. Was da zu beruecksichtigen ist, steht in der Gewerbeordnung. Was fuer Auslaender zu beruecksichtigen ist, findest Du in Ansaetzen auf meiner Website http://www.entrepreneur-service.com/gruendungsvorbereitung.html .
Um alle Moeglichkeiten abzuchecken, ist unbedingt eine professionelle Beratung erforderlich. Das Forum hier kann nicht Deine Fragen beantworten.
ip

IP: 62.246.130.65

Muffin
unregistriert
erstellt am 26.12.2002 um 06:34 Uhr             Antwort mit Zitat
Ich nehme an, daß du mit deiner Anfrage nicht zuletzt auf steuerliche Fragen abzielst.

… es kommt darauf an, … soll heißen: Es reicht es prinzipiell aus, für das ausländische Unternehmen in D eine sogenannte Betriebsstätte anzumelden. Dazu reicht der Gang zum städtischen Gewerbeamt aus. Vorzulegen sind die übersetzten und beglaubigten Kopien des ausländischen Handelsregistereintrags sowie – meistens erforderlich – übersetzte und beglaubigte Kopien des Gesellschaftsvertrags. Dann schnell noch die Gebühr für die Gewerbeanmeldung entrichten, und schon ist die Angelegenheit erledigt.

Man kann allerdings auch eine rechtlich selbständige Niederlassung anmelden. Dies erfordert die Eintragung in das Handelsregister. Hinsichtlich der steuerlichen Aspekte ist zu bedenken: Eine Niederlassung muß eine getrennte Buchführung haben sowie eine eigene Steuererklärung abgeben.

Noch mehr Steuern: Ist das Unternehmen im Ausland gegründet worden und befindet sich die Geschäftsleitung in D (klassischer Fall bei vielen von Deutschen in GB gegründeten Ltd., die dann von D us betrieben werden), so sind entgegen häufig verbreiteten Gerüchten die Steuern in DEUTSCHLAND zu entrichten. Der deutsche Gesetzgeber hat bestimmt, daß der Sitz der Geschäftsleitung auch Steuersitz ist. Dazu lohnt sich ein Blick in die Abgabenordnung. § 10 der AO sagt, daß die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der „geschäftlichen Oberleitung“ ist. Das heißt auf Steuerdeutsch: Sind die GF in D wohnhaft, zahlt das Unternehmen auch in D Steuern.

Schon ist´s vorbei mit der Steuerherrlichkeit, die Unternehmen im Ausland bezüglich der Körperschaftssteuer z.T. ja deutlich günstiger stellt als in D.

Wieviel günstiger Unternehmen im Ausland wegkommen, kann man am Beispiel Großbritannien sehen. Dort beträgt der Körperschaftssteuersatz bei einen Betriebsgewinn von bis zu 10.000 GBP (also ca. 16.000 Euro) null Prozent (man glaubt es kaum, ist aber zutreffend). Darüberliegende Gewinne von 10.001 bis 50.000 GBP werden mit 23,75 %, von 50.001 bis 300.000 GBP mit 20 %, alle weiteren Gewinne mit 32,5 % besteuert. Damit ist Großbritannien gerade für KMU ein sehr unternehmerfreundlicher Standort.

Will man den Steuervorteil nutzen, muß die Geschäftsleitung auch tatsächlich im Ausland ansässig sein. Ein persönlicher Umzug ins britische Mutterland – um bei dem Fall zu bleiben - ist dazu glücklicherweise nicht erforderlich. Das britische Recht kennt Rechtskonstruktionen, die für brave Deutsche im ersten Moment etwas seltsam anmuten, jedoch völlig legal sind. So kann man als Gründer und Eigner einen in GB ansässigen sogenannten „Nominee Director“ einsetzen, der formaljuristisch die Geschäftsführung übernimmt. Über einen notariell beglaubigten (und am besten von der deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat abgesegneten) internen Vertrag regelt man, daß der GF in der Praxis nicht auf eigene Faust tätig werden kann. Gleichzeitig wird eine beglaubigte Generalvollmacht für den/die deutschen Gründer ausgestellt („General Power of Attorney“), mit der man die Handlungsvollmacht erhält, sämtliche Geschäfte für die Gesellschaft durchführen zu können. Über die Anteilseignerschaft behält man über alle Prozesse jederzeit Kontrolle, kann also z.B. per Gesellschafterbeschluß den Direktor jederzeit auswechseln.

Noch etwas ist wichtig, will man mit einer solchen Rechtskonstruktion auch tatsächlich in den Genuß der günstigen britischen Körperschaftssteuersätze kommen: Die Ein- und Auszahlungen müssen über GB laufen. Dazu ist ein britisches Bankkonto erforderlich. Begnügt man sich mit einer deutschen Bankverbindung, läuft man Gefahr, daß der deutsche Fiskus einen trotz des formalen Aufwands zur Kasse bittet – und gleichzeitig womöglich noch die britischen Steuerbehörden. Ärger ist da schnell vorprogrammiert. Die Eröffnung eines britischen Bankkontos ist leider alles andere als ein Zuckerschlecken. Ohne Referenzen (z.B. Empfehlungsschreiben einer deutschen Bank) erhalten Ausländer in GB so gut wie nie ein Konto. Dank des Online-Zeitalters ist Banking auch in GB übrigens kein Problem. Die Bankwahl ist dann noch ein anderes Problem. Leider ist auch im Mutterland des Fußballs Dienst am lebenden Kunden eher Glücksache – wie bei uns in D. Empfehlen kann man nur zwei, drei Banken, die in der Lage sind, ausländischen Kunden den notwendigen Service zu bieten.

Doch zum Glück gibt es in GB für all diese Probleme spezialisierte Beratungs- und Service-Unternehmen, die das komplett erledigen. Bei der Auswahl empfiehlt sich allerdings der Grundsatz „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“. Auf dem Unternehmensgründermarkt toben zahlreiche unseriöse Anbieter herum. Vielen von ihnen fehlt jedwede Fachkenntnis, und leider erhält man in den wenigsten Fällen eine qualifizierte Beratung, bei der die spezifischen Anforderungen des Unternehmensprojekts im Mittelpunkt stehen. Auf rechtliche und steuerliche Aspekte gehen nur die wenigsten ein. So mancher Unternehmer hat hinterher schon erleben müssen, daß seine mühselig zusammengezimmerte Rechtskonstruktion den leisesten Wind nicht überstanden hat. Sowas kann ausgesprochen ärgerliche Folgen haben, wie man sich denken kann. Ein Blick in die samstäglichen Kleinanzeigenwüsten überregionaler Tageszeitungen oder im Internet läßt einem die Haare zu Berge stehen. Unter dem Strich gibt es nur eine Handvoll Anbieter, mit denen man wirklich vernünftig zusammenarbeiten kann. Das Gros kann (sollte) man schlicht knicken.

Die Installation eines derartigen Unternehmensgebildes macht, wie sich unschwer erkennen läßt, schon etwas Arbeit. Auch im täglichen Betrieb muß man sehen, wie man ein sinnvolles Handling hinbekommt – lösbar ist das alles aber.

Nicht unwichtig sind die Kostenaspekte bei der Sache. Anzeigen mit der verlockenden Überschrift „Ihre britische Ltd. für 500 Euro in 5 Tagen“ o.dgl. sind pure Augenwischerei und gehen an der Realität vorbei. Eine Konstruktion, wie sie oben beschrieben wurde, ist für ca. 2.500-3.000 Euro zu haben. Darin sind die Gründungskosten, sämtliche juristischen Dokumente sowie die Verwaltungskosten für das 1. Jahr enthalten. Die Folgekosten für die darauffolgenden Jahre liegen bei ca. 2.000 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für den britischen Steuerberater. Ab ca. 1.000 Euro p.a. ist man dabei (abhängig natürlich vom Umfang der zu bearbeitenden Materialien). Man sieht schon: Mit ein paar Euro kommt man nicht aus. Allerdings erhält man dafür

Wenn du dich für die Gründung einer Ltd. interessierst, kannst du mich gern ansprechen. Ich bin Anteilseigner eines britischen IT-Unternehmens (toller Laden übrigens) und habe mich vor meinem Einstieg ausführlich mit den unternemerischen Fragen rund um dieses Thema beschäftigt.

Muffin
MuffKomm@gmx.de

IP: 62.225.224.65

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