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Insolvenzordnung

 

 

 

 

 

Die Insolvenzordnung sieht zwei verschiedene Verfahren vor:

  • das Unternehmensinsolvenzverfahren
  • das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Unternehmensinsolvenzverfahren

 

1. Der entsprechende Antrag kann entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) gestellt werden und zwar dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Schuldner kann auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen. Juristische Personen wie GmbH oder AG können auch bei Überschuldung einen Antrag stellen.

2. Nach der Antragstellung prüft das Gericht, ob genug Unternehmenswerte bzw. -masse (z. B. Geld, Maschinen, Fahrzeuge) vorhanden sind, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken. Andernfalls wird der Antrag abgewiesen - das Unternehmen stellt nach wirtschaftsrecht -lichen Grundsätzen seine Tätigkeit ein. Erst nach dieser Prüfung wird das Verfahren tatsächlich eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht kann auch die so genannte Eigenverwaltung anordnen und einen Kontrolleur (Sachwalter) bestellen. In diesem Fall muss der Schuldner die Aufgabe des Insolvenzverwalters übernehmen.

3. Drei Monate später muss der Insolvenzverwalter einen Bericht über die finanzielle Situation und die Chancen der Fortführung des Unternehmens vorlegen. Die Gläubigerversammlung entscheidet daraufhin, ob das Unternehmen liquidiert oder saniert werden soll.

4. Entscheiden sich die Gläubiger dafür, das Unternehmen zu sanieren, kann sowohl vom Schuldner als auch vom Insolvenzverwalter ein Insolvenzplan vorgelegt werden.

5. Gläubiger, die Sicherheiten erhalten haben (z. B. Fahrzeuge, Maschinen unter Eigentumsvorbehalt) dürfen diese nicht einfach aus dem Unternehmen abziehen. Achtung: Die Rechte dieser gesicherten Gläubiger können zu Gunsten der Fortführung des Unternehmens eingeschränkt werden.

6. Haben sich die Gläubiger dafür entschieden, dass das Unternehmen nicht fortgeführt, sondern liquidiert werden soll, erhalten alle ungesicherten Gläubiger (d. h., die keine Sicherheiten vom Schuldner erhalten haben), aus dem Verkauf der verbleibenden Unternehmenswerte eine gleich hohe Quote.

Wenn das Unternehmen liquidiert und die Gläubiger aus dem Verkauf nur teilweise befriedigt wurden, bleiben vielen Unternehmern immer noch persönliche Schulden z. B. bei der Bank. Sie haben die Möglichkeit, über ein Restschuldbefreiungsverfahren, das sich einem Insolvenzverfahren anschließt, von ihren Restschulden befreit zu werden.

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren:

1. Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Unterstützung erhält er dabei von der Schuldnerberatungsstelle, einem  Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater. Welche Maßnahmen für eine außergerichtliche Einigung ergriffen werden sollen, muss schriftlich festgelegt werden.

2. Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner beim zuständigem Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen "Verbraucherinsolvenzverfahrens" stellen. Gleichzeitig kann der Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt werden. Dafür benötigt der Antragsteller:

  • eine schriftliche Bestätigung einer anerkannten Stelle oder Person (z. B. der kontaktierten Schuldnerberatungsstelle, einer Verbraucherberatungsstelle etc.), dass ein in den letzten sechs Monaten unternommener Einigungsversuch gescheitert ist;
  • eine genaue Aufstellung des Vermögens (Vermögensverzeichnis);
  • ein Verzeichnis der Gläubiger;
  • ein Verzeichnis der Forderungen;
  • eine Erklärung, dass alle Verzeichnisse vollständig und richtig sind;
  • einen Plan, wie die Verbindlichkeiten getilgt und eine angemessene Schuldenbereinigung erfolgen soll (z. B. durch Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass). (= "Schuldenbereinigungsplan");
    Gleichzeitig kann der Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt werden.

3. Auf Grundlage des Schuldenbereinigungsplans wird das Gericht zunächst nochmals versuchen, eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen. Achtung: Äußern sich die Gläubiger nicht, gilt dies als Zustimmung. Und: Stimmen einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, kann deren Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden (d. h., der Plan wird trotzdem wirksam). Voraussetzung dafür ist, dass der Plan für alle Gläubiger angemessen ist (d. h., einzelne Gläubiger  dürfen nicht benachteiligt werden). Und: Die Gläubiger dürfen nicht schlechter stehen als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

4. Kommt wiederum keine Einigung zustande, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei wird nur eine Gläubigerversammlung abgehalten, Teile des Verfahrens können schriftlich durchgeführt werden. Das Gericht bestellt einen Treuhänder und kann anordnen, dass die Insolvenzmasse nicht verwertet wird, sondern der Schuldner einen bestimmten Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zu zahlen hat.

Die Restschuldbefreiung:

  • Der Schuldner muss i. d. R. ein Verbraucherinsolvenzverfahren oder unter Umständen ein Unternehmensinsolvenzverfahren durchlaufen haben. Es dürfen keine so genannten Versagungsgründe vorliegen (z. B. eine Insolvenzstraftat wie Bankrott nach § 283 StGB).
  • Wird dem Antrag stattgegeben, muss er den gesetzlich festgelegten Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von sieben Jahren ("Wohlverhaltensperiode") an einen Treuhänder  abführen, der die Beträge an die Gläubiger weiterleitet. Der Schuldner muss dem Gericht jeden Arbeits- und Ortswechsel anzeigen und sich um zumutbare Arbeit bemühen.
  • Verstößt der Schuldner gegen die o. g. Pflichten, kann er vom Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden.

Die Schuldenbefreiung erfolgt nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode: Das Gericht erlässt per Beschluss alle restlichen Verbindlichkeiten. Die Gläubiger können auf neues Vermögen nicht mehr zurückgreifen. In der Regel dauert die Wohlverhaltensperiode sieben Jahre.

Im Ausnahmefall ist eine "Restschuldbefreiung" auch schon nach fünf Jahren möglich: für diejenigen, die bereits vor dem 1. Januar 1997 überschuldet waren.

Weitere Informationen: Bundesministerium der Justiz, Broschüre "Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche Schuldner", Berlin 2001.

 

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