erstellt am 26.04.2004 um 11:28 Uhr
Hallo ???,bei der einfachen Buchführung nach § 4 (3) EStG (EÜ-Rechnung) wird der Gewinn oder Verlust ermittelt, in dem die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden, die Differenzgröße ist der Gewinn oder der Verlust.
Bei der doppelten Buchführung nach § 5 EStG (Bilanzierung), die sich aus den §§ 140, 141 AO ergibt, wird der Gewinn oder Verlust ermittelt, in dem der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des laufenden Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt wird, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, die Differenzgröße ist der Gewinn oder der Verlust.
Um das Vermögen vergleichen zu können, muss es zuvor im Rahmen einer Inventur ermittelt werden, die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich in § 240 HGB.
Um nun auf den veränderten Warenbestand zurückzukommen...
Hat sich der Warenbestand von einem Jahr auf das andere Jahr erhöht, dann handelt es sich um eine gewinnerhöhende Bestandserhöhung, hat sich der Warenbestand von einem Jahr auf das andere Jahr gemindert, dann handelt es sich um eine gewinnmindernde Bestandsminderung.
Die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, sollte sich gemäß § 253 (3) HGB ein niedrigerer Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) ergeben, so ist auf diesen abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip).
Auf die Verbrauchsfolgeverfahren (fifo, lifo, hifo, Durchschnitt (einfach, gleitend))gehe ich hier nicht ein.
MfG
M. Grigo