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Thema: Lohnsteuerjahresausgleich nur beim Steuerberater??
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Marion-S Junior Mitglied Beiträge: 3 Von: Registriert: Dez 2003
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erstellt am 09.12.2003 um 19:26 Uhr
Ich möchte unter anderem auch die Erstellung von Lohnsteuerjahresausgleiche anbieten. Die fachliche Qualifikation dazu habe ich. Nun bin ich mir aber nicht sicher, ob ich dies rechtl. auch darf. Im StbG. steht nichts davon, dass Lohnsteuerjahresausgleiche NUR vom Steuerberater erstellt werden dürfen bzw. dass es untersagt ist, dass Buchführungsbüros dieses anbieten dürfen. Was stimmt denn nun?? Gruß MarionIP: 62.158.145.86 |
Reinhard Mitglied Beiträge: 6 Von:Kiel Registriert: Dez 2003
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erstellt am 09.12.2003 um 21:53 Uhr
LSt-JA nur vom Steuerberater oder vom Lohnsteuerhilfeverein!Du machst als "Buchführungshelfer" sonst unerlaubte Steuerberatung! Wenn Du die voraugesetzten berufspraktischen Zeiten tatsächlich erfüllst, kannst Du Dich bei verschiedenen Lohnsteuerhilfevereinen erkundigen und bei der OFD einen Antrag auf Beratungstellenleiterin stellen. Hier sind aber einige Dinge zu beachten. Es muß z. B. eine räumliche Trennung zwischen Buchhaltungsbüro und Büro LSt-Hilfe-Verein vorhanden sein. Sonst nur für Personen nach § 15 AO IP: 217.4.32.205 |
Reinhard Mitglied Beiträge: 6 Von:Kiel Registriert: Dez 2003
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erstellt am 09.12.2003 um 21:56 Uhr
Noch ein Tip - Du solltest nicht von Lohnsteuerjahresausgleich reden. Den gibt es so schon lange nicht mehr.Es gibt nur noch die ESt-Erklärung IP: 217.4.32.205 |
Marion-S Junior Mitglied Beiträge: 3 Von: Registriert: Dez 2003
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erstellt am 10.12.2003 um 19:36 Uhr
Hallo Reinhard, vielen Dank für deine Antwort.Heißt also, ich darf es NICHT anbieten. Heißt aber nicht, dass ich es ablehnen muss, wenn ich z. B. von Privatpersonen gefragt werde. Soweit ich weiß, ist niemand verpflichtet, die ESt.-Erklärung vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein machen zu lassen. Ohnehin finde ich die Sache mit der ESt.-Erklärung ziemlich schwammig. Zum einen kann jeder seine eigene Erklärung selbst machen, zum anderen darf ein gut ausgebildeter "Buchführungshelfer", sei er/sie nun Finanzbuchhalter, Steuerfachangestellte, Bilanzbuchhalter o. ä., der sicherlich auch über genügend Fachkenntnisse besitzt, diese Dienste nicht öffentlich anbieten. Wie auch immer...nochmals vielen Dank für die Antwort. Gruß Marion IP: 62.157.73.65 |
Peter Wilhelm Mitglied Beiträge: 110 Von:D, 58730 Fröndenberg Registriert: Nov 2002
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erstellt am 10.12.2003 um 22:23 Uhr
Hallo Marion,ist das denn wirklich alles so kompliziert...? Hier ist doch alles klar geregelt... http://www.wilhelm-data.de/StBerG.pdf Studieren Sie bitte die einschlägigen Paragraphen und Sie wissen, was Sie dürfen und was Sie nicht dürfen... In diesem Sinne! Freundliche Grüße Peter Wilhelm www.wilhelm-data.de IP: 80.142.244.143 |
Reinhard Mitglied Beiträge: 6 Von:Kiel Registriert: Dez 2003
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erstellt am 10.12.2003 um 23:42 Uhr
Eigentlich mußt Du nur in § 6(3) und (4) StBerG sehen. Das was da steht darfst Du eventuell machen (wenn Du die Zeiten erfüllst) und sonst nix! Auch nicht umsonst, denn es ist unerheblich ob Du dafür Geld erhälst - also den Auftrag ablehnen!Für Deine Werbung hast Du § 8 (4) StBerG zu beachten. Das ist sehr wichtig! Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung gilt nicht für Angehörige nach § 15 AO, allerdings nur wenn die Leistung unentgeltlich erbracht wird. Das StBerG habe ich auf meiner Page leider nicht drauf - findest Du unter Profil IP: 217.4.32.197 |
Marion-S Junior Mitglied Beiträge: 3 Von: Registriert: Dez 2003
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erstellt am 11.12.2003 um 00:52 Uhr
Hallo Peter, hallo Reinhard,nein, kompliziert ist es nicht, aber teilweise unverständlich. Aber Gesetze muss man wohl nicht verstehen, sondern sie akzeptieren. Nochmal vielen Dank für Eure Geduld und Antworten. Lieben Gruß Marion IP: 62.158.145.85 |