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  Lohnsteuerjahresausgleich nur beim Steuerberater??

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Autor Thema:   Lohnsteuerjahresausgleich nur beim Steuerberater??
Marion-S
Junior Mitglied

Beiträge: 3
Von:
Registriert: Dez 2003

erstellt am 09.12.2003 um 19:26 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Marion-S anzusehen!        Antwort mit Zitat
Ich möchte unter anderem auch die Erstellung von Lohnsteuerjahresausgleiche anbieten. Die fachliche Qualifikation dazu habe ich. Nun bin ich mir aber nicht sicher, ob ich dies rechtl. auch darf. Im StbG. steht nichts davon, dass Lohnsteuerjahresausgleiche NUR vom Steuerberater erstellt werden dürfen bzw. dass es untersagt ist, dass Buchführungsbüros dieses anbieten dürfen. Was stimmt denn nun??
Gruß
Marion

IP: 62.158.145.86

Reinhard
Mitglied

Beiträge: 6
Von:Kiel
Registriert: Dez 2003

erstellt am 09.12.2003 um 21:53 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Reinhard anzusehen!   Klicken Sie hier, um Reinhard eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
LSt-JA nur vom Steuerberater oder vom Lohnsteuerhilfeverein!

Du machst als "Buchführungshelfer" sonst unerlaubte Steuerberatung!

Wenn Du die voraugesetzten berufspraktischen Zeiten tatsächlich erfüllst, kannst Du Dich bei verschiedenen Lohnsteuerhilfevereinen erkundigen und bei der OFD einen Antrag auf Beratungstellenleiterin stellen. Hier sind aber einige Dinge zu beachten. Es muß z. B. eine räumliche Trennung zwischen Buchhaltungsbüro und Büro LSt-Hilfe-Verein vorhanden sein.

Sonst nur für Personen nach § 15 AO

IP: 217.4.32.205

Reinhard
Mitglied

Beiträge: 6
Von:Kiel
Registriert: Dez 2003

erstellt am 09.12.2003 um 21:56 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Reinhard anzusehen!   Klicken Sie hier, um Reinhard eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Noch ein Tip - Du solltest nicht von Lohnsteuerjahresausgleich reden. Den gibt es so schon lange nicht mehr.

Es gibt nur noch die ESt-Erklärung

IP: 217.4.32.205

Marion-S
Junior Mitglied

Beiträge: 3
Von:
Registriert: Dez 2003

erstellt am 10.12.2003 um 19:36 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Marion-S anzusehen!        Antwort mit Zitat
Hallo Reinhard,
vielen Dank für deine Antwort.

Heißt also, ich darf es NICHT anbieten.

Heißt aber nicht, dass ich es ablehnen muss, wenn ich z. B. von Privatpersonen gefragt werde. Soweit ich weiß, ist niemand verpflichtet, die ESt.-Erklärung vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein machen zu lassen.

Ohnehin finde ich die Sache mit der ESt.-Erklärung ziemlich schwammig. Zum einen kann jeder seine eigene Erklärung selbst machen, zum anderen darf ein gut ausgebildeter "Buchführungshelfer", sei er/sie nun Finanzbuchhalter, Steuerfachangestellte, Bilanzbuchhalter o. ä., der sicherlich auch über genügend Fachkenntnisse besitzt, diese Dienste nicht öffentlich anbieten.

Wie auch immer...nochmals vielen Dank für die Antwort.
Gruß
Marion

IP: 62.157.73.65

Peter Wilhelm
Mitglied

Beiträge: 110
Von:D, 58730 Fröndenberg
Registriert: Nov 2002

erstellt am 10.12.2003 um 22:23 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Peter Wilhelm anzusehen!   Klicken Sie hier, um Peter Wilhelm eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Hallo Marion,

ist das denn wirklich alles so kompliziert...?

Hier ist doch alles klar geregelt...
http://www.wilhelm-data.de/StBerG.pdf

Studieren Sie bitte die einschlägigen Paragraphen und Sie wissen, was Sie dürfen und was Sie nicht dürfen...

In diesem Sinne!

Freundliche Grüße

Peter Wilhelm
www.wilhelm-data.de

IP: 80.142.244.143

Reinhard
Mitglied

Beiträge: 6
Von:Kiel
Registriert: Dez 2003

erstellt am 10.12.2003 um 23:42 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Reinhard anzusehen!   Klicken Sie hier, um Reinhard eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Eigentlich mußt Du nur in § 6(3) und (4) StBerG sehen. Das was da steht darfst Du eventuell machen (wenn Du die Zeiten erfüllst) und sonst nix! Auch nicht umsonst, denn es ist unerheblich ob Du dafür Geld erhälst - also den Auftrag ablehnen!

Für Deine Werbung hast Du § 8 (4) StBerG zu beachten. Das ist sehr wichtig!

Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung gilt nicht für Angehörige nach § 15 AO, allerdings nur wenn die Leistung unentgeltlich erbracht wird.

Das StBerG habe ich auf meiner Page leider nicht drauf - findest Du unter Profil

IP: 217.4.32.197

Marion-S
Junior Mitglied

Beiträge: 3
Von:
Registriert: Dez 2003

erstellt am 11.12.2003 um 00:52 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Marion-S anzusehen!        Antwort mit Zitat
Hallo Peter, hallo Reinhard,

nein, kompliziert ist es nicht, aber teilweise unverständlich. Aber Gesetze muss man wohl nicht verstehen, sondern sie akzeptieren.

Nochmal vielen Dank für Eure Geduld und Antworten.

Lieben Gruß
Marion

IP: 62.158.145.85

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