erstellt am 19.01.2003 um 22:51 Uhr
Hallo Dominik,ich verweise hierzu auf § 25 a UStG. Einen Ausschnitt füge ich bei...
Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG 1999)
§ 25a
Differenzbesteuerung
[Gültige Fassung bis 31.12.2001]
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
Du wärest danach der gewerblich handelnde Wiederverkäufer.
Die Gegenstände wurden vorher an Dich geliefert und eine USt dafür nicht geschuldet (Deine Aussage!), weil Dein Lieferant scheinbar die Kleinunternehmeroption nach § 19 (1) UStG in Anspruch genommen hat und damit nicht umsatzsteuerpflichtig ist, solange er die Umsatzgrenzen einhält.
Wenn Du diese Teile also jetzt für den gleichen Preis weiterverkaufst, gibt es keine Differenz, die umsatzzuversteuern wäre.
Das von Dir selbst produzierte zweite Teil ist zu versteuern und das tust Du ja auch.
Allerdings verlangt der § 25 a eine umfangreiche Aufzeichnungspflicht! Du müßtest ihn Dir dazu einmal ganz durchlesen.
Tu Dir den Gefallen und stimme das zu Deiner Sicherheit einmal mit Deinem / einem Steuerberater ab. Das sollte telef. geklärt werden können und bedarf sicher keiner großartigen Beratung.
Peter Wilhelm
www.wilhelm-data.de