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Thema: Offensive für den Mittelstand
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andre72 unregistriert
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erstellt am 18.01.2003 um 19:15 Uhr
http://www.bundesregierung.de/index-,413.457729/Offensive-fuer-den-Mittelstand.htm Hallo ich habe zum neuen Gesetzentwurf ein paar Fragen: 1. Ich möchte mich zum 1.4 selbständig machen. Wird mein Einkommen als Angestellter in den ersten drei Monaten angerechnet? Wird das Überbrückungsgeld angerechnet? Wie sieht es aus wenn ich den Betrag von 175000 wider Erwarten doch überschreite? Sind es auch 17500€ Umsatz wenn ich nur 9 Monate selbständig bin? 2." Für diese wird bis zu einer Umsatzgröße von 17.500 Euro umgehend eine Betriebsausgaben-Pauschale von 50 Prozent eingeführt. "
Wieso Betriebsausgaben-Pauschale ???? ich zahle doch sowieso dann keine Steuern? Wofür die 50%? 3. Angenommen die 35000€ kommen für nächstes Jahr durch? Kann ich die dann auch in Anspruch nehmen, oder gilt die regelung nur für das Existenzgründungsjahr? 4. Zählen zum Umsatz nur meine Ausgangsrechnungen, die ja keine mwst enthalten? Gibt es Möglichkeiten den Betrag trickreich gering zu halten? Danke
André
IP: 145.254.227.161 |
Peter Wilhelm Mitglied Beiträge: 110 Von:D, 58730 Fröndenberg Registriert: Nov 2002
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erstellt am 18.01.2003 um 19:45 Uhr
tja... Andre,zu 1.) Dein Einkommen als Angestellter ist ja zu dokumentieren über die Anlage N der Einkommensteuererklärung und hat damit ZUNÄCHST nichts zu tun mit Einkünften aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit. Das max. 6-monatige Überbrückungsgeld des Arbeitsamtes ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Die 17.500,-- beziehen sich auf ein ganzes Jahr! Wenn Du die also in neun Monaten erreichst, hast Du schlechte Karten lol. Zu 2.) Wieso bist Du steuerfrei? Du sagst doch selber, daß Du in den ersten drei Monaten noch Einkünfte hast aus nichtselbständiger Tätigkeit... Spass beiseite: Es soll Geschäftsbereiche geben, wo die Umsatzrendite durchaus bei 70-80 % liegt. Und da ist es doch praktisch, wenn vor dem Zug ein Betriebsausgabenabzug (ohne weiteren Nachweis!...) von 50% gewährt wird. zu 3.) keine Ahnung... zu 4.) naja...Deine Eingangsrechnungen gehören sicher NICHT zum Umsatz. Trickreich gering halten...Tja - vielleicht Leistungen - entgegen der Verpflichtung des Unternehmers zur rechtzeitigen Abrechnung - einfach nicht per Rechnung abrechnen und stattdessen verschenken oder nach BAT (bar auf Tatze) vereinnahmen lol (bitte diese Aussage nicht zu ernst nehmen ;-)... Peter Wilhelm www.wilhelm-data.de
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andre unregistriert
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erstellt am 19.01.2003 um 10:42 Uhr
Danke für die schnelle Antwort. Viele meiner Punkte sind damit ja schon geklärt.1. Suche gerade was unter Progressionsvorbehalt zu verstehen ist. http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/estg/__32b.html Sagt mir leider gar nichts . Muss ich das Geld also unter bestimmten Voraussetzungen doch versteuern? Hmmm, der Betrag bezieht sich aufs ganze Jahr??? Da ich doch ein Rumpfgeschäftsjahr habe wäre doch 9/12 logischer. Aber gut um so besser :-) Wie sieht es aus wenn ich den Betrag von 17500,-- wider Erwarten doch überschreite? 2. ja ich sehe das ja auch als positiv an , dass ich direkt 50 % abziehen kann. Aber was habe ich davon? Vielleicht kann ich die Beträge mit den 2 Folgejahren dann verrechnen??? D.h. ich kann 8750,-- als Betriebsausgaben ins nächste Jahr übertragen, wo ich dann wahrscheinlich auch Steuern zahlen muss.
4. Naja... denke das so daran die Rechnungen von November bis Dezember erst im Folgejahr abzurechnen.Das ist ja immer noch zeitnah :-)
Danke André IP: 145.254.227.253 |
Peter Wilhelm Mitglied Beiträge: 110 Von:D, 58730 Fröndenberg Registriert: Nov 2002
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erstellt am 19.01.2003 um 11:53 Uhr
Hallo Andre,zu 1a) Progressionsvorbehalt bedeutet wie folgt: Du beziehst eine an sich steuerfreie Leistung wie z. B. Überbrückungsgeld in Höhe v. 10.000,--. Du hast desweiteren Einkünfte aus Geschäftsbetrieb in Höhe von 20.000,--. Auf die 20.000,-- alleine würde sich ein Einkommensteuersatz von z. B. 18 % ergeben. Jetzt werden aber beide Beträge addiert und es wird vom FA ermittelt, welche Einkommensteuern sich theoretisch auf 30.000,-- ergeben würden. Das soll dann einem Steuersatz von z. B. 20 % entsprechen. Mit diesem Satz von 20 % werden dann Deine 20.000,-- versteuert. Hoffe, das ist jetzt verständlich ausgedrückt. zu 1b) Wenn Du den Betrag von 17.500,-- "wider Erwarten" übertriffst, ist das für das Jahr 01 nicht schädlich. Nach meinem augenblicklichen Kenntnisstand entfällt dann aber die Förderung für die Folgejahre, bin da aber nicht ganz sicher. Das Gesagte gilt nur im Rahmen der Förderung zur Ich-AG! Beziehst Du Förderung in Form von Überbrückungsgeld, ist es unerheblich, wie hoch Dein Umsatz wird. zu 2) Was Du davon hast? Vielleicht rutscht Dein zu versteuerndes Einkommen dadurch soweit herunter, daß Du keine oder nur sehr wenige Steuern zahlen mußt. Betriebsausgaben fallen im Geschäftsjahr an und lassen sich nicht mit Folgejahren verrechnen. Lediglich Verluste lassen sich verrechnen. zu 4) Zeitnah heißt, die Rechnung ist dann zu stellen, wenn die Leistung erbracht ist! Würdest Du den Gewinn mittels Einnahmen-überschussrechnung nach § 4 (3) EStG ermitteln, zählt der tatsächliche Geldfluss statt der Rechnungslegung. Peter Wilhelm www.wilhelm-data.de IP: 80.142.244.139 | |