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Autor Thema:   Steuern im Second-hand-Geschäft
vinc
unregistriert
erstellt am 11.03.2002 um 13:39 Uhr             Antwort mit Zitat
Wer kann mir helfen? Welche Steuern muß ich zahlen, beachten,abführen, wenn ich ein Secondhand-Geschäft aufmachen möchte??

IP: 217.184.74.24

Björn Wulf
unregistriert
erstellt am 14.03.2002 um 11:09 Uhr             Antwort mit Zitat
Du bist mit einem 2nd Hand Laden ein ganz normaler Unternehmer. Wenn Du das ganze veranstaltest, um Dein Lebensunterhalt zu verdienen, dann kommst Du nicht drum herum Umsatzsteuer abzuführen, weil Du mehr als rund 16,5 TEUR Umsatz p.a. machen wirst. Das wird dann zunächst wahrscheinlich quartalsweise von Dir bzw. Deinem Steuerberater angemeldet. Hier gibt es bei Dir die Besonderheit,dass Du wahrscheinlich alle Waren ohne Vorsteuer einkaufst, bis auf die laufenden Kosten. Die Differenz aus Umsatzsteuer (16% von Deinen netto-Umsätzen) und den Vorsteuern (Umsatzsteuer aus Rechnungen, die an Dich gestellt werden) musst Du dann an das Finanzamt abführen. Das ganze ist für Dich also nur ein durchlaufender Posten.
Dazu kommt, wenn Du dann ordentlich Gewinne (hoffentlich!) machst, Gewerbesteuer sowie Einkommensteuer. Diese beiden werden quartalsweise mit Vorauszahlungen fällig, sofern Vorauszahlungen festgesetzt werden. Die "Jahresabrechnung" erfolgt dann mit den Steuererklärungen, aus denen dann die Abschlusszahlungen für das "Geschäftsjahr" hervorgeht (Nachzahlung oder Erstattung). Soviel kurz zu den Steuern.

Ich hoffe, das reicht für einen ersten Überblick.
www.btk-online.de webmaster@btk-online.de

IP: 62.226.115.113

Rob_74
unregistriert
erstellt am 16.04.2002 um 12:35 Uhr             Antwort mit Zitat
Hallo,

Ist zwar ein älterer Beitrag, aber ich schreib jetzt trotzdem mal was dazu in der Hoffnung das noch weitere Antworten folgen.

Ich möchte ebenfalls im Second Hand Geschäft tätig werden.

Aber is es da nicht Sinnvoll, zumindest in der Anfangsphase sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen? (Sprich: Steuerbefreiung für Kleinunternehmer: Alle Kleinunternehmer, deren Umsatz im Vorjahr unter 16.620 € (32.500 DM*) lag und im laufenden Jahr 50.000 € (100.000 DM*) voraussichtlich nicht überschreiten wird, sind nach § 19 Abs. 1 UStG automatisch von der Umsatzsteuer befreit.)

Dürfte ja gerade den Verwaltungsaufwand enorm am Anfang senken?

Über die Nachteile des nicht mehr möcglichen Vorsteuerabzuges bin ich mir im klaren, aber das fällt bei mir eh nur sehr gering ins Gewicht.

Gruß

Rob!

IP: 217.233.113.228

Amydra
unregistriert
erstellt am 01.07.2002 um 01:11 Uhr             Antwort mit Zitat
Hi Rob,
Selbstverstaendlich kannst Du das auch so machen.
Wieso ist die USt ein enormer Verwaltungsaufwand? Die 4 Formulare und Ueberweisungen?
Eine Buchfuehrung musst Du sowieso machen.
Nicht der Verwaltungsaufwand ist der Knackpunkt, sondern Deine Kalkulation und Deine Wettbewerbsfaehigkeit!
Amydra

IP: 213.7.62.207

Steuerberaterin A. Cz.
unregistriert
erstellt am 16.07.2002 um 22:11 Uhr             Antwort mit Zitat
Auf eines ist im Zusammenhang second hand und Umsatzsteuer zu achten. Die Bemessungsgrundlage (auf die dann der Umsatzsteuerprozentsatz angewendet wird) ist die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (sog. Differenzbesteuerung; § 25 a UStG). Wird bei Oma Lieb z. B. ein Kühlschrank for 100 erworben und an Studi Arm für 200 verkauft, ist die BMG 100 und die USt 16. Es sind besondere Aufzeichnungsverpflichtungen zu erfüllen.

Anke Czerwonka
Steuerberaterin www.berlin-steuerberatung.de

IP: 195.93.65.12

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