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Autor Thema:   Betrieblich veranlasste Bewirtung
Eleonore
unregistriert
erstellt am 29.06.2000 um 11:02 Uhr             Antwort mit Zitat
Welches sind die gesetzlichen Anforderungen bezügl. Belege und Angaben bei betrieblich veranlassten Bewirtungen?
a) externe (z.B. Kunden)
b) Mitarbeiter

Wäre für detaillierte Auskunft sehr dankbar.

IP:

Juergen
unregistriert
erstellt am 14.08.2000 um 19:44 Uhr             Antwort mit Zitat
Für diese und weitere Fragen sollten Sie
wirklich einen Steuerberater Ihrer Wahl befragen. Die steuerrechtlichen Erfordernissen sind selbst in erheblich bedeutsameren Gebieten nicht zu unterschätzen (Investionen vor Gewerbeanmeldung / PKW-Kauf und Nutzung etc.)

IP: 62.158.181.27

H.J. Rosen StBv
unregistriert
erstellt am 08.09.2000 um 21:25 Uhr             Antwort mit Zitat
Da hat mein Namensvetter den richtigen Hinweis (nicht nur weil wir Mandate wittern).

Eine erste Info ist über Internet beim Finanz- oder Wirtschaftsminister kostenlos zu ordern (Broschüren für Unternehmer, Existenzgründer, Steuern).

Haben Sie denn keinen Steuerberater der auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse einbringt? Die erste grobe Richtungfestlegung gehört zur Erstberatung, die gesetzliche Honorarbegrenzung hat.

Danach erfolgt die Erstellung der Vertragspunkte in Zeit- oder Festhonorar. Für die reine Steuerberatung gilt die Steuerberatergebührenverordnung (StBGeBV), in der Regel mit "Wertgebühren",die den StB zur klaren Abrechnung zwingt, aber auch Gestaltungsrahmen für Pauschalhonorierung oder Stundensätze bringt.

Buchführung kann man selbst (wenn man kann)oder ein preiswerter Buchführungshelfer (wenn der kann), es muß nicht ein Steuerberater sein.

Auf den SteuerBERATER sollte man aber in STEUERFRAGEN nicht verzichten. Ein vernünftiger Berater kann auch arbeitsteilig arbeiten und muß nicht das gesamte Arbeitsfeld vereinnahmen, wenn dies für den Mandanten sinnvoll ist.

Ein Buchführungshelfer kommt an seine fachlichen aber vor allem haftungsrechtlichen Grenzen, da er keine Steuerberatung betreiben darf. Unerlaubte Betätigung ist nicht versicherbar. Sparen Sie nicht an der falschen Stelle; das kann am Ende dann teurer sein.

Gruß und viel Erfolg !

Hans Jürgen Rosen
GRS Steuerberatungsgesellschaft mbH
grs-stb@grs-consult.de
Tel. 0221-96857-0 Fax 0221-96857-33
oder 03946-7792-6 Fax 03946-7792-88

IP: 194.8.218.141

H.J. Rosen StBv
unregistriert
erstellt am 08.09.2000 um 21:32 Uhr             Antwort mit Zitat
Unsere Kurzinfo zur Bewirtung

Bewirtung von Geschäftsfreunden in Gaststätten ist mit 80% der Aufwendungen abziehbar,
wenn die Beköstigung im Vordergrund steht (nicht Showprogramm etc.).

Hierfür muß der Nachweis durch eine maschinell erstellte und registrierte Rechnung mit Angabe der Einzelleistungen erbracht werden.

Beläuft sich der Rechnungsendbetrag auf über 200,- DM muß vom Rechnungsaussteller der Name des Bewirtenden als Rechnungsadressat vermerkt werden.

Inhalt der Bewirtungsrechnung
 Name und Anschrift der Gaststätte
 erkennbare Registriernummer
 Datum
 in Anspruch genommene Leistung nach Art, Umfang, Entgelt (Einzelleistung)
 Name des Bewirtenden (sofern Rg. über 200,- DM)
Trinkgelder sind vom Kellner abzuzeichnen.

Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung erfolgt dadurch, daß der Bewirtende, also Sie selbst, handschriftlich auf der Bewirtungsrechnung vermerkt:
 bewirtete Person/en
 bewirtende Person
 Anlaß der Bewirtung

Allgemeine Hinweise zum Anlaß der Bewirtung reichen nicht aus, man sollte hier konkreter werden, soweit dies möglich ist. Die Vermerke sind vom Bewirtenden selbst abzuzeichnen und können auch auf separatem Papier erfolgen, das aber mit dem Bewirtungsbeleg zusammenzufügen ist.

Bewirtung außerhalb einer Gaststätte, z.B. im Büro, ist ebenfalls mit 80% der Aufwendungen zu
berücksichtigen. Dazu ist dann die Belegsammlung und die Namensaufzeichnung mit dem Bewirtungsanlaß als Beleg zu erstellen.

Arbeitnehmerbewirtung fällt nicht unter die Abzugsbeschränkung, wenn diese allein zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindet. Im größeren Umfang stattfindende Bewirtungen könnten aber ggf. lohnsteuerpflichtige Vorteile sein; prüfen Sie dies z.B. vor Ihrer nächsten Betriebsfeier mit einem Steuerberater.

Besonderheiten bei Wettbewerb, Incentives und Bildungsveranstaltungen.

(Copyright)
Hans Jürgen Rosen
GRS Steuerberatungsgesellschaft
Treuhandgesellschaft mbH
grs-stb@grs-consult.de
Tel. 0221-96857-0 Fax 0221-96857-33
oder 03946-7792-6 Fax 03946-7792-88

IP: 194.8.218.141

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