erstellt am 04.05.2000 um 18:43 Uhr
Oh, oh, wieder eine scheinbar einfache Frage Herr Dr.Hier kommt es auf die gewollte Konstruktion an. In eine Praxis kann man einsteigen, indem man etwas "beisteuert", also Geld dazu IN DIE PRAXISGEMEINSCHAFT gibt, dass allen als neues Kapital zur Verfügung steht oder ob man den Kollehen erwas "abnimmt", also Geld für anteilige Gegenstände und Praxiswerte zahlt, das AN DIE KOLLEGEN geht.
Oft ist die Konstruktion ein Mix; man müsste den Vertrag kennen, wenn es den schon gibt, oder die Zielrichtung festlegen.
Gebe ich etwas in die Gesellschaft, dann habe ich eine Einlage geleistet. Keine Abschreibung, kein Gewinn bei den Kollegen.
Kaufe ich Anteile ab, dann ist der Kaufpreis in Gegenstände und Praxiswert aufzuteilen und alles mit individueller Dauer, abzuschreiben.
Verkaufe ich später meine Anteile, dann ist im Einlagefall der Betrag, der die geleistete Einlage übersteigt der Veräußerungsgewinn.
Im Erwerbsfall ist der Gewinn der Kaufpreis abzüglich der Buchwerte der anteiligen Praxiswerte und Gegenstände.
Das ist eine sehr vereinfachte Antwort.
Natürlich kommt es darauf an, was zivilrechtlich gewollt und vereinbart ist, welche Prognose für den Erfolg der Praxis gegeben ist und ob man nach 5 Jahren für etwas zahlt, was man mit aufgebaut hat (höherer Praxiswert); wollen die Kollegen cash sehen, ist es für diese besser die Steuersatzänderungen 2001-2002 abzuwarten und sind Sie heute auf Abschreibungvolumen angewiesen ? Haben Sie eine Finanzierung mit Disagio, ist eine LV einbezogen, was ist mit Berufsunfähigkeit etc.
Leider wie in Ihrem Job, gute Anamnese, neue Fragen.
Gruß
H.J. Rosen StBv
grs-stb@grs-consult.de