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Autor Thema:   Europäischer Sozialfonds
schnatty
unregistriert
erstellt am 29.09.2004 um 06:49 Uhr             Antwort mit Zitat
Als arbeitslose Pädagogin (z.Zt. noch mit Alhi-Bezug) möchte ich mich baldmöglichst im pädagogisch-therapeutischen Bereich selbstständig machen.

Nun habe ich bei einer Frau, die das auch gemacht gelesen, "mit finanzieller Unterstützung vom ESF und dem Land NRW".

Gibt es Zuschüsse für Gründer in NRW über den Sozialfonds? Und falls ja, in welcher Art? Danke für weitere Infos !!!

IP: 80.141.226.39

hannah11
unregistriert
erstellt am 30.09.2004 um 16:09 Uhr             Antwort mit Zitat
hallo,

wie genau sich diese Fonds schimpfen weiss ich nicht. Aber, wir haben (im Land Hessen allerdings) gleiches beantragt. Man muß eben Arbeitslos gemeldet sein, dann den Antrag ausfüllen, einen Geschäftsplan vorweisen können, Gewerbeschein o.ä. beilegen und gut ist. Dann bekommt man, nach der Bewilligung, die von dem Fördertopf abhängt ob der leer ist oder nicht, 6 x 550Euro monatlich ausgezahlt als Lebensunterhaltshilfe. Die ersten 2 Raten werden in einem Schwung gezahlt.
Ich würde dringendst dazu raten, einen exi-berater aufzusuchen nachdem Sie sich die Unterlagen vom A-Amt geholt haben. Die stellen einem einen Beratungsgutschein (so das es kostenlos für sie ist) aus. Damit zum exi-berater und mit ihm einen GP ausarbeiten und dann alles schnell zurücksenden. Denn, wenn der Topf leer ist, ist er leer. Und ab Januar so hörte ich, soll das Programm auslaufen...wie alles beim Arbeitsamt bzw. beim Start.
Viel Glück

IP: 217.255.114.171

BEBOUB
Mitglied

Beiträge: 77
Von:Deutschland, 44795 Bochum
Registriert: Dez 2002

erstellt am 30.09.2004 um 16:46 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von BEBOUB anzusehen!   Klicken Sie hier, um BEBOUB eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Hallo ...

nachfolgend die entsprechende Richtlinie...

Vorgehensweise:

Berater suchen... Businessplan erstellen... Antrag ausfüllen... auf Genehmigung hoffen, bevor der Fördertopf leer ist.

MfG
BEBOUB http://www.bebo-consulting.de


Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-BA-Programm) vom 26. März 2003

§ 1
Zielsetzung, Zuwendungszweck

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit kann nach diesen Richtlinien in Verbindung mit den von der Bundesanstalt für Arbeit hierzu erlassenen Durchführungsanweisungen, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) sowie den §§ 45 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in den Jahren 2000 bis 2006 aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung erbringen. Die Richtlinien gelten im gesamten Bundesgebiet.

(2) Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Leistungen können grundsätzlich nur im Rahmen der verfügbaren ESF-Mittel erbracht werden, soweit diese von der Europäischen Kommission angewiesen sind und soweit entsprechende Leistungen, insbesondere nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), nicht erbracht werden. Stehen von der Europäischen Kommission angewiesene Mittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, können notwendige Vorauszahlungen bis zu einem Umfang von 128 Mio. € erbracht werden. Auf die Restzahlung im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kann eine Vorauszahlung in voller Höhe erbracht werden. (3) Sofern auch eine Förderung aus Mitteln der Länder erfolgt, ist eine Förderung durch Leistungen nach diesen Richtlinien nur zulässig, wenn sich die Leistungen ergänzen und keine Doppelförderung vorliegt.

§ 2
Förderungsfähiger Personenkreis

(1) Leistungen nach den §§ 3 und 4 können erbracht werden für
1. Arbeitslose, insbesondere Langzeitarbeitslose, von Langzeitarbeitslosigkeit Bedrohte und Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,

2. von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte,

3. Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, insbesondere Jugendliche mit Migrationshintergrund, die eine Beschäftigung oder ein Ausbildungsverhältnis suchen,

4. Arbeitnehmer, insbesondere mit Migrationshintergrund, die nicht über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

5. Arbeitnehmer, insbesondere Frauen, die nach einer Phase der Nichterwerbstätigkeit, insbesondere nach einer Familienphase, wieder in das Berufsleben zurückkehren wollen. (2) Leistungen nach § 5 können für Arbeitnehmer, denen Kurzarbeitergeld gewährt wird, erbracht werden.

§ 3
Begleitende Hilfen für Existenzgründer

(1) Für die Sicherung einer Existenzgründung kann im ersten Jahr nach der Gründung die Teilnahme an Maßnahmen zur Begleitung einer selbständigen Tätigkeit gefördert werden, wenn an den Teilnehmer bei der Aufnahme dieser Tätigkeit ein Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421 buchstabe l SGB III erbracht wird.

(2) Für Teilnehmer an Maßnahmen nach Absatz 1 können Lehrgangskosten, Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 2 und der §§ 80, 81 Abs. 1 Nr. 1 und § 83 SGB III übernommen werden. Die Bundesanstalt für Arbeit kann Höchstbeträge für die Erstattungsfähigkeit der Kosten festlegen.

(3) Die Vorschriften des SGB III gelten für Leistungen nach Absatz 2 entsprechend, soweit die Besonderheiten dieser Richtlinien dem nicht entgegenstehen.

§ 4
Unterhaltsleistungen bei beruflicher Qualifizierung

(1) Teilnehmer

1. an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III, die die Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB III oder § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III erfüllen und an die Unterhaltsgeld nach den §§ 153 und 154 SGB III oder Übergangsgeld nach den §§ 160 und 162 SGB III nicht erbracht wird,

2. an Maßnahmen der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen nach dem SGB III, an die Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Satz 1 SGB III oder Arbeitslosenhilfe wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III - soweit diese nicht auf Sperrzeiten beruhen - nicht erbracht wird und die durch die Übernahme von Maßnahmekosten gefördert werden, können ein ESF-Unterhaltsgeld erhalten.

Für Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen, die die Voraussetzungen des § 129 Nr. 1 SGB III erfüllen, beträgt es in den alten Bundesländern 645 € monatlich, in den neuen Bundesländern (einschließlich Ostteil Berlins) 629 € monatlich. Für die übrigen Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen beträgt es in den alten Bundesländern 583 € monatlich, in den neuen Bundesländern (einschließlich Ostteil Berlins) 568 € monatlich. Bei Teilzeitmaßnahmen kann das ESF-Unterhaltsgeld zur Hälfte erbracht werden. Die Zuordnung der Teilnehmer zu den alten oder neuen Bundesländern (einschließlich Ostteil Berlins) richtet sich nach dem Wohnort.

(2) Für Bezieher eines ESF-Unterhaltsgeldes, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung sowie für eine Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung übernommen werden. In begründeten Einzelfällen können die Kosten für eine entsprechende private Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden, wenn durch den Träger der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ein Versicherungsschutz nicht gewährleistet werden kann.

(3) Die Vorschriften des SGB III über das Unterhaltsgeld oder Empfänger dieser Leistung gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten gemäß dieser Richtlinien nicht entgegenstehen. Über eine Anpassung des ESF-Unterhaltsgeldes entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 5
Qualifizierung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

(1) Soweit für Bezieher von Kurzarbeitergeld, insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen zur Bewältigung des Strukturwandels durchgeführt werden, können notwendige Lehrgangskosten in entsprechender Anwendung von § 80 SGB III erstattet werden. In besonders begründeten Einzelfällen können für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme auch die vom Arbeitgeber nach § 249 Abs. 2 Nr. 3, § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 168 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 58 Abs. 1 und § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu tragenden Beiträge und Zuschüsse zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ganz oder teilweise erstattet werden. Darüber hinaus kann je Teilnehmer eine Fahrkostenpauschale von 3 € je Unterrichtstag gewährt werden, soweit Fahrkosten tatsächlich anfallen und der Arbeitgeber die Berechnung und Auszahlung übernimmt.

(2) Die Ausgestaltung und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 hat sich nach dem Arbeitsausfall zu richten.

(3) Der Arbeitgeber hat sich bei der Durchführung der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 angemessen zu beteiligen.

§ 6
Entsprechende Geltung von Vorschriften

(1) Für die Durchführung dieser Richtlinien gelten der Dritte Abschnitt des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit die Besonderheiten gemäß dieser Richtlinien nicht entgegenstehen.

(2) Es gelten die §§ 91 und 100 BHO.

§ 7
Durchführungsanweisungen

Die Bundesanstalt für Arbeit erlässt die zur Durchführung dieser Richtlinien notwendigen Anweisungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§8
Laufzeit

Dauert die Maßnahme über den 31. Dezember 2006 hinaus, können Leistungen nach diesen Richtlinien nur bis zum 31. Dezember 2007 erbracht werden.

§ 9

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Richtlinien treten am 1. April 2003 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für aus Mitteln des ESF mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes vom 20. Januar 2000 (BAnz. S. 1529, 2250) außer Kraft.

(3) Für die Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien bewilligt wurden, gelten die in Absatz 2 genannten Richtlinien fort.

Bonn, den 26. März 2003
IIA2-21971/2
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
J ü l i c h e r

IP: 195.93.60.13

Alle Zeitangaben werden im GMT (DE) - Format dargestellt.

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