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Autor Thema:   Selbst gekündigt - trotzdem Überbrückungsgeld?
ukl
unregistriert
erstellt am 24.03.2003 um 15:48 Uhr             Antwort mit Zitat
Bin gerade auf dem Sprung in die Selbständigkeit und würde gerne das Überbrückungsgeld des AA beziehen.

Die wirklich guten Existenzgründer Informationen, die Focus bietet, sind bisher die einzige Quelle, die behauptet:
"Durch Gesetzesänderungen im Rahmen des JobAktiv- Gesetzes ist es jetzt auch möglich Überbrückungsgeld zu beantragen, wenn man selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat"

Mein Arbeitsamt, dazu befragt, weiss von gar nichts. Auch sonst kann ich keinerlei Hinweise darauf finden. Da ich beim Arbeitsamt angegeben habe, die Kündigung meines Arbeitsverhältnisses erfolge in gegenseitigem Einvernehmen, ist dies für mich der springende Punkt: Habe ich Chancen auf das Überbrückungsgeld, obwohl ich nicht gekündigt worden bin?

Für Hinweise und Anregungen wäre ich sehr dankbar!

IP: 213.39.135.96

m. hübner
unregistriert
erstellt am 24.03.2003 um 19:09 Uhr             Antwort mit Zitat
ich glaube, du hättest dich vorher schlau machen sollen...

es ist richtig, dass das überbrückungsgeld unmittelbar an das ende des beschäftigungsverhältnisses beantragt werden kann, ohne einen einzigen tag arbeitslos gewesen zu sein.
beim aa arbeiten nur menschen, die nicht immer auf dem neusten stand der richtlinien sind.
das problem ist aber, dass du quasi das beschäftigungsverhältnis selber gekündigt hast. hättest du vor deiner kündigung mit den leuten vom aa gesprochen, hätte alles gut klappen können. jetzt wird dir eine sperrzeit aufgebrummt und kannst m .e. nach erst 3 monate später das ü-geld beantragen.

also, schnell zum aa hin, den richtigen sachbearbeiter und einfach gut zureden, dass dein schritt in die selbständigkeit geplant war.

viel erfolg,

markus hübner
dipl.-kfm./unternehmensberater www.monetaer.de

IP: 217.236.7.124

Koulchen
Junior Mitglied

Beiträge: 4
Von:D-35745 Herborn
Registriert: Aug 2003

erstellt am 24.03.2003 um 19:30 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Koulchen anzusehen!   Klicken Sie hier, um Koulchen eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Hallo ukl,

es stimmt, daß das Job-AQTIV-Gesetz, das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, noch ein paar Erleichterungen gegenüber der Situation davor gebracht hat: Man muß nicht mehr zunächst arbeitslos sein und dann Überbrückungsgeld beantragen - eine drohende Arbeitslosigkeit reicht auch schon für den Antrag.

Ich habe mich auf eine ähnliche Weise selbständig gemacht und Überbrückungsgeld bekommen. Ohne die folgenden zwei Punkte im Aufhebungsvertrag wäre aber gar nichts gegangen:

1. Der Aufhebungsvertrag muß "zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingte Kündigung" geschlossen worden sein. (Ob dem tatsächlich so ist, prüft das Arbeitsamt später meistens nach - der Arbeitgeber erhält jedenfalls ein Dokument, in dem er die Gründe nochmal detailliert darlegen muß, sagte mir der Personalleiter.)

2. Der Aufhebungsvertrag muß unter Einhaltung der Kündigungsfrist geschlossen worden sein - sonst gibt es auch wieder die Sperrfrist vom Arbeitsamt.

Bei mir hat das damals perfekt geklappt, weil mein Aufgabengebiet tatsächlich weggefallen ist. Vielleicht ist ja auch noch irgendwas in dieser Richtung mit Ihrem Arbeitgeber hinzubekommen. Allerdings sollte das schon reell laufen. Nachdatierte Verträge sind illegal, und da könnte es richtig Streß mit dem Arbeitsamt geben. Auf jeden Fall mal beim Arbeitgeber nachfragen, ob noch was möglich ist.

Gruß
Koulchen

IP: 145.254.98.216

ukl
unregistriert
erstellt am 25.03.2003 um 09:51 Uhr             Antwort mit Zitat
Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

Wie es aussieht, kann ich das Überbrückungsgeld dann wohl zunächst vergessen.

So wie ich die Sache sehe, bin ich damit in der Mühle des Arbeitsamtes.
Nun könnte ich natürlich die Sperrfrist abwarten, um dann Überbrückungsgeld zu beziehen. Was aber mache ich dann mit meinen Kunden, die ich bereits aus meiner bisher nebenberuflich erfolgten Tätigkeit habe?
Ich habe dem Arbeitsamt gegenüber bereits angegeben, die Selbständigkeit erfolgt sofort.

IP: 62.226.217.237

m. hübner
unregistriert
erstellt am 25.03.2003 um 10:37 Uhr             Antwort mit Zitat
du solltest dir die antwortem genau durchlesen.
sofern du eine sperrfrist bekommt und erst in 3 monaten arbeitslosengeld bekommen wirst, hast du dann die möglichkeit, das ü-geld zu beantragen.
aber wie schon so oft gesagt: mit den leuten reden. das sind alles nur menschen und wollen einem nichts schlechtes wünschen,

gruss, markus

IP: 217.236.7.70

ukl
unregistriert
erstellt am 25.03.2003 um 10:46 Uhr             Antwort mit Zitat
>sofern du eine sperrfrist bekommt und erst in 3 monaten arbeitslosengeld bekommen wirst, hast du dann die möglichkeit, das ü-geld zu beantragen

Soweit klar, Markus. Weniger klar ist mir im Moment, wie ich mich bis dahin verhalte. Ich habe ein angemeldetes Gewerbe, und feste Kunden. Wie verhält sich das zu meiner Arbeitslosigkeit während der Sperrfrist?

Natürlich werde ich mit dem Arbeitsamt reden, völlig richtiger Hinweis. Ich bin nur immer ganz gerne möglichst gut informiert, wenn ich dahin gehe.

Danke für Deine Hilfe!

IP: 62.226.217.237

Koulchen
Junior Mitglied

Beiträge: 4
Von:D-35745 Herborn
Registriert: Aug 2003

erstellt am 25.03.2003 um 11:58 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Koulchen anzusehen!   Klicken Sie hier, um Koulchen eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Hallo ukl,

ich denke mal, das dürfte eigentlich nicht das Problem sein - von irgendwas muß der Mensch ja leben... Schwieriger ist natürlich, im Anschluß an die Sperrfrist noch das Überbrückungsgeld zu bekommen, weil das eigentlich vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt sein muß.

Einen absolut interessanten Hinweis zu Nebentätigkeiten während des Arbeitslosengeldbezugs habe ich im "Ratgeber Freie" von Goetz Buchholz gefunden (Bezugsmöglichkeit nachsehen unter www.mediafon.net), den ich jedem Freiberufler, aber auch vielen anderen Selbständigen wärmstens empfehlen kann:

Wer im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens zehn Monate regelmäßig und nachweisbar nebenberuflich gearbeitet hat, darf das auch während des Arbeitslosengeldbezugs bis zum selben Umfang weiterhin tun, ohne daß dieses Nettoeinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann. Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit muß unter 18 Stunden bleiben, damit man "hauptberuflich" weiterhin arbeitslos ist.

Ich habe das auch kaum glauben können, aber es stimmt: Steht tatsächlich, wie von Goetz angegeben, im SGB III unter § 118 Abs. 3 und § 141 Abs. 3.

Das SGB III sollten Sie sich auf jeden Fall zulegen, auch wenn es im Moment sehr schnell veraltet. Im Internet habe ich aber teilweise Dinge zur Sozialgesetzgebung gefunden, die nicht mehr aktuell waren, das aber behaupteten. War ziemlich nervig, sich da durchzupfriemeln.

Ich hoffe, die Info hilft Ihnen weiter. Viel Glück!

Gruß
Koulchen

IP: 145.254.102.159

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