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Thema: Friseur -Rente
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chriss unregistriert
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erstellt am 23.01.2005 um 22:35 Uhr
Guten Abend, ich habe mit meiner Freundin im August`04 einen Friseursalon in RHL-Pfalz eröffnet. Wir haben eine GBR und eine Mitarbeiterin(400 € ). Jetzt meine fragen, -müssen wir in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen? Laut Steuerberater ja, jeden Monat pro Person in den ersten 3 Jahren 240 €, danach 480 €. Leider sprengt das unseren Kostenrahmen…gibt es eine Möglichkeit aus der gesetzlichen Pflicht heraus zukommen?...wenn je, bitte mit Rechtshinweis -Müssen wir HWK-Beiträge bezahlen? Vielen Dank Chriss
IP: 80.142.20.44 |
bibi unregistriert
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erstellt am 24.01.2005 um 14:24 Uhr
Wer selbständig ist, ist NICHT rentenversicherungspflichtig. Er KANN freiwillige Beiträge zahlen (sinnvoll zB, wenn damit der Berufsunfähigkeitsschutz gesichert ist und das hängt vom Alter und den Vorversicherungszeiten ab). ABER: keine Regel ohne Ausnahme! Wer von der AfA den sogen. Existenzgründungszuschuss erhält ("Ich-AG"), der ist versicherungspflichtig in der RV. Mindestbeitrag 78,-Euro pro Monat.
IP: 81.173.174.53 |
hansk Mitglied Beiträge: 268 Von:10243 Berlin Registriert: Mrz 2003
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erstellt am 26.01.2005 um 17:45 Uhr
Zitat: Original erstellt von bibi: Wer selbständig ist, ist NICHT rentenversicherungspflichtig. Er KANN freiwillige Beiträge zahlen (sinnvoll zB, wenn damit der Berufsunfähigkeitsschutz gesichert ist und das hängt vom Alter und den Vorversicherungszeiten ab). ABER: keine Regel ohne Ausnahme! Wer von der AfA den sogen. Existenzgründungszuschuss erhält ("Ich-AG"), der ist versicherungspflichtig in der RV. Mindestbeitrag 78,-Euro pro Monat.
hallo bibi, als unregistrierte nutzerin solltest du hier möglichst nur korrekte antworten posten. nach dem sgb IV gibt es eine pflicht zur gesetzlichen rentversicherung von 18 beitragsjahren für selbständige handwerker. deshalb würde ich chrissi empfehlen, sich bei der zuständigen LVA zu erkundigen nach a) der möglichkeit zur befreiung (nach 18 beitragsjahren), b) der einkommensgerechten(gewinnbasierten) Berechnung der Beiträge nach § 15 SGB IV. Monatlicher Mindestgewinn 400 € x 19,5 % Beitragssatz = 78 € Monatsbeitrag. Jeder Selbständige kann die einkommensgerechte Beitragszahlung wählen, nicht nur der Gründer einer ICH-AG! Existenzgründer sind nach § 113 ff HwO in den ersten zwei Jahren befreit von der Zahlung der Mitgleidsbeiträge. Alles Klar? Hans
IP: 217.245.63.103 | |