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  BDSG es betrifft jeden Unternehmer!

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Autor Thema:   BDSG es betrifft jeden Unternehmer!
wbe nuernberg
Junior Mitglied

Beiträge: 2
Von:Deutschland, 91126 Schwabach
Registriert: Mai 2004

erstellt am 06.05.2004 um 12:58 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von wbe nuernberg anzusehen!   Klicken Sie hier, um wbe nuernberg eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Bundesdatenschutzgesetz BDSG
Ende der Schonfrist am 22.05.2004


wie Euch möglicherweise bekannt ist, trat im Mai 2001 ein in vielen Bereichen erweitertes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Da durch diese Novelle des BDSG erhebliche Maßnahmen in direkter (EDV-System selbst) und indirekter (z.B. Zutrittskontrolle, Gebäudesicherung) Form bei fast allen öffentlichen und nicht öffentlichen Einrichtungen wie Unternehmen, Verbänden, Vereinen, Behörden usw. zu erwarten waren, räumte der Gesetzgeber eine dreijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Bestimmungen ein. Diese Schonfrist endet in Kürze – genau genommen am 22.05.2004.

Wer ist betroffen und was ist zu tun?

Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften sind drei wesentliche Forderungen des BDSG:

1.
die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die Einrichtung mehr als 4 Personen einschließlich Geschäftsleitung beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können.

2.
die Bereitstellung / Veröffentlichung des Verfahrensverzeichnisses für jedermann gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG
–auch als Einzelunternehmer!!!!-

3.
Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG
–auch als Einzelunternehmer!!!!-

Die Nichterfüllung dieser Vorschriften, d.h. Fehlen des Datenschutzbeauftragen und/oder der Dokumentationen, wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, wobei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € droht. Missbrauch der Daten wird mit bis zu 250.000 € Bußgeld selbstverständlich noch deutlich höher bestraft.

Eine eher unscheinbare aber in der Wirkung erhebliche Änderung ist ferner, dass die Behörden auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Bestimmungen prüfen können, also z.B. kein Anfangsverdacht bzw. keine Anzeige vorliegen muss. Als Sofortmaßnahmen sind also die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und die Erstellung der geforderten Dokumentationen zu veranlassen, da eine Prüfung jederzeit stattfinden kann.

Bitte beschäftigt Euch mit diesem Thema! Sofern Ihr eine Lösung sucht, mail an: bdsg@wbe-deutschland.de

IP: 172.184.8.142

Alle Zeitangaben werden im GMT (DE) - Format dargestellt.

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