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Autor Thema:   Scheinselbständigkeit, Fristen
Michael W.
unregistriert
erstellt am 23.07.2000 um 21:52 Uhr             Antwort mit Zitat
Servus zusammen,

wenn ihr die Überschrift lest, wisst ihr worauf ich hinaus will.
Zur Zeit baue ich mir eine Existenz auf, d.h. ich starte gerade. Aufträge sind bereits vorhanden. Allerdings habe ich noch alle Behördengänge vor mir. Kopfzerbrechen macht mir dies neue sche.... Gesetz, das, wie wir ja alle wissen, nicht den Arbeitnehmer schützen soll, sondern die maroden Kassen des Staates füllen soll.
Nun habe ich folgendes gelesen:
"Existenzgründer bleiben in den ersten drei Jahren nach dem Start grundsätzlich unbehelligt."
Kann das hier jemand bestätigen oder hat jemand etwas detailliertere Informationen?

Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar

Michael

IP: 62.96.171.167

Torsten
Junior Mitglied

Beiträge: 2
Von:Leipzig
Registriert: Jul 2002

erstellt am 24.07.2000 um 10:03 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Torsten anzusehen!   Klicken Sie hier, um Torsten eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Also mir ist nichts davon bekannt, dass man die ersten 3 Jahre unbehelligt bleibt. Es ist durchaus richtig, dass einem die Behörden nicht ständig auf der Matte stehen, das machen die wirklich erst so nach ca. 3 Jahren. Aber dann kann das dicke Ende kommen in Form von Nachzahlungen etc.. Vielleicht weis ja jemand anderes noch mehr darüber. Ich würde mir grundsätzlich von den Sozialkassen bescheinigen lassen, dass ich selbständig bin.

Gruss
Torsten

IP: 194.138.158.164

H.J. Rosen StBv
unregistriert
erstellt am 08.09.2000 um 19:32 Uhr             Antwort mit Zitat
Warum immer über den Staat meckern ?
Überall gibt es Informationen und Berater, die einem die "Spielregeln" näher bringen.
zB. amtlich bfa-berlin.de
und sehr informativ (kompliment an Ersteller)
rententips.de/selbstaendig/schei-03

Egal was Torsten nicht wusste, richtig ist, daß Existenzgründer binnen 3 Monaten nach Tätigkeitsbeginn einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmerähnliche Tätige stellen können. Im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und den folgenden 3 Jahren kann Befreiung erlangt werden.
Dazu gibt es bei der BfA Anträge.
Verspäteter Antrag = weniger Befreungszeit.

Ihr könnt sogar euren "Status" feststellen lassen. Damit seit Ihr dann sicher!! Auf Antrag gilt dies für Personen die Scheinselbständige sein könnten (nicht = müssen).

Michael scheint mit eventuell gar nicht unter diese Fälle einzuordnen zu sein, da er mehrere Aufträge hat. Hat er auch mehrere Auftraggeber (nicht 5/6 Einkommen über einen Auftraggeber) dann hat er kein Problem.
Habt Ihr denn keinen Steuerberater der soetwas weis ? Gehört zur Erstberatung, die gesetzliche Honorarbegrenzung hat.

Gruß und viel Erfolg !

Hans Jürgen Rosen
GRS Steuerberatungsgesellschaft mbH
grs-stb@grs-consult.de
Tel. 0221-96857-0
Fax 0221-96857-33

IP: 194.8.218.141

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