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Autor Thema:   Ausgaben / Pflichten / LTD-Gründung
prinzip_hoffnung
Junior Mitglied

Beiträge: 2
Von:Berlin
Registriert: Feb 2003

erstellt am 03.03.2003 um 12:17 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von prinzip_hoffnung anzusehen!        Antwort mit Zitat
Gutem Tag,
gründet man eine LTD, die als einzigen Miarbeiter den Geschäftsführer hat, ist es dann möglich diesem als Gehalt konstant 50% des Gewinns zuzuschreiben?

Welche Rechte und Pflichten hat der Geschäftsführer?
Und welche Rechte und vor allem Pflichten bzw. Verpflichtungen hat der Inhaber dieser LTD.? Kann dieser irgenwie regress-pflichtig gemacht werden? Wie kommt er an den Gewinn?

Welche Nachteile hat LTG?

Viele Fragen hoffentlich entsprehend Antworten...

Vielen Dank!

die Hoffnung

IP: 217.0.29.92

Andi C. Masters
unregistriert
erstellt am 07.03.2003 um 13:07 Uhr             Antwort mit Zitat
... das sind reichlich viele Fragen auf einmal. So einfach ist das alles nicht zu beantworten. Die nachfolgenden Informationen sind daher nur ein erster Überblick, der Detailfragen ausblendet - dafür eignet sich ein Forum einfach nicht.

Am Anfang steht die Frage, WAS du mit der Gründung einer Ltd. erreichen willst, z.B.:
- Kapitalgesellschaft errichten, ohne 25.000 Euro aufbringen zu müssen
- persönliche Haftung wirksam begrenzen
- Steuervorteile erzielen
- anonyme Gründung

Je nach Zielsetzung kommen verschiedene Varianten infrage, z.B.:

1. Ltd. in GB registrieren und von D aus betreiben:
- Gründung sehr einfach und kostengünstig (ca. 900-1200 Euro)
- in D entweder unselbständige Betriebsstätte anmelden oder Niederlassung ins HR eintragen lassen
- Ltd. wird rechtlich wie deutsche GmbH behandelt -> GF-Haftung wie bei GmbH
- Körperschafts- und Gewerbesteuer fallen in D an

2. Ltd. in GB registrieren und aus "reinrassige" Auslandsgesellschaft betreiben
- Gründungsaufwand und Kosten deutlich höher (ca. 2500-3500 Euro zzgl. jährliche Kosten für GB-Steuerberater i.H.v. mindestens 1000 Euro)
- GF muß in GB ansässig sein -> geschieht über Treuhänder-GF (in GB nichts Besonderes)
- Bankkonto in GB muß vorhanden sein
- Transaktionen müssen über GB-Bankkonto abgewickelt werden (ansonsten Probleme mit deutschem Finanzamt); oder: Gründung einer deutschen Niederlassung, dann können Transaktionen über deutsches Konto abgewickelt werden; Nachteil: 2 Steuererklärungen, höherer Aufwand, mehr Kosten)
- Niedrige Körperschaftsteuern (bis 16.000 Euro Gewinn 0 Prozent), keine Gewerbesteuer
- Wirkungsvolle persönliche Haftungsbegrenzung
- Kein Klagerrecht vor deutschen Gerichten (weil GB-Unternehmen); Nachteil, wenn Forderungen gerichtlich eingeklagt werden müssen; Lösung wiederum über Niederlassungsgründung

Soweit die Schnellübersicht, die das Thema zugegeben noch recht rudimentär behandelt.

Eine praktische Lösung, die die verschiedenen, oft divergierenden Zielsetzungen und Anforderungen integriert, ist die Gründung einer Ltd. & Co. KG. Bei dieser Lösung wird die in GB rechtlich und steuerlich ansässige Ltd. vollhaftender Komplementär der deutschen KG. Durch ihre Haftungsbeschränkung wird die sonst gefährliche persönliche Haftung des KG-Komplementärs praktisch aufgehoben.
Ein weiterer Vorteil besteht in der Steuergestaltung. Am Jahresende ausgewiesene KG-Gewinne können per Gewinnverteilungsregelung im KG-Vertrag legal nach GB verlagert werden, wo die deutlich niedrigeren Körperschaftssteuersätze greifen.
Wenn hohe Unternehmensgewinne zu erwarten sind, empfiehlt sich übrigens die Gründung einer Ltd. auf der Isle of Man (Gründungskosten liegen dann noch etwas höher). Die Isle of Man ist klassisches Offshore-Gebiet. Dort werden "expatriates" lediglich mit einer pauschalen Körperschaftssteuer von 430 GBP (ca. 690 Euro) belastet.
Bei der Ltd. & Co. KG kann man sich persönlich anstellen. Läuft das Unternehmen einmal schlecht, kündigt man sich und kassiert - jaja, klingt zwar gemein, ist aber legal - Arbeitslosengeld-/ hilfe. Oder man stellt sich selbst auf "Minijob-Basis" ein, schont die Unternehmenskasse, kommt aber trotzdem in den Genuß der sozialen Absicherung.
Thema Einkommenssteuer: Gewinne der KG werden an die in GB ansässige Ltd. abgeführt und dort günstig (körperschafts-) versteuert. Den in GB anfallenden Gewinn schüttet man sich als Dividende aus und deklariert ihn in der Einkommensteuererklärung. Da es sich um Kapitalerträge handelt, beträgt der Steuersatz 25%, egal wie hoch die Dividende ist. Dabei wird dieser Betrag auch noch auf die zu zahlende Einkommenssteuer verrechnet. Dadurch ergibt sich eine wirklich günstige Steuersituation, vor allem auch in der Gesamtbetrachtung Unternehmens- UND Einkommensteuer.

Kurzes Fazit des langen Vortrags: Gut Ding will Weile haben. Ohne individuelle Beratung und Planung wird das Ganze nur eine halbe und damit wackelige Sache. Wenn du an einer professionellen Lösung interessiert bist, setze dich bitte mit mir in Verbindung. Ich berate auf Honorarbasis und führe auch im Kundenauftrag Ltd.-Gründungen durch. Referenzen können auf Anfrage vorgelegt werden.

Andi C. Masters
andimasters@gmx.de

IP: 62.225.223.219

Alle Zeitangaben werden im GMT (DE) - Format dargestellt.

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