erstellt am 28.12.2002 um 03:17 Uhr
Hi, Manfred,... das Thema "britische Ltd." scheint ja ganz schön ansteckend zu sein, hehe ...;-) ...
Erst einmal nachgefragt: Hat der Neugründer eine dieser "Billig-Gründungen" gemacht, also eine Ltd. in GB gegründet, dessen "Director" er selbst ist?
Wenn ja, dann sind Hopfen und Malz verloren, jedenfalls was die Steuerpflicht betrifft. Es muß in Deutschland gezahlt werden. Siehe meinen Artikel in dieser Rubrik, auf den Peter Wilhelm ja schon freundlicherweise hingewiesen hat. Dann spielt es auch keine Rolle, in Deutschland eine sog. "Betriebsstätte", die ja unselbständig ist, einzurichten. Da der GF in Deutschland ansässig ist, wird die Ltd. gemäß § 10 AO (Abgabenordnung) wie ein in Deutschland befindlicher Betrieb vom lieben Finanzamt behandelt. Da die Ltd. rechtlich mit der GmbH gleichgestellt ist (einmal in einem EU-Land in das Handelsregister eingetragen, hat sie auch in Deutschland rechtlichen Status. Das bedeutet, daß die Ltd. steuerlich - wie übrigens auch in anderer juristischer Hinsicht - wie eine GmbH behandelt wird. Und die ist bekanntermaßen zur Abgabe einer Bilanz verpflichtet. Tja, dumm gelaufen ...
Oder man konstruiert die Ltd. eben gleich richtig - siehe meinen Artikel. Das genau sind die Knackepunkte, auf die kaum ein Firemengründer hinweist.
Was nun deinen Kunden betrifft, würde ich überlegen, ob man das ganze nicht umstrukturiert. Ansonsten macht eine Ltd. nur halbsoviel Sinn, wie sie könnte. Schade nur, daß der Jahreswechsel unmittelbar bevorsteht, sonst wüßte ich da auf die Schnelle ein paar legale, aber äußerst elegante Wege ...
Muffin Mc Komm
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