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Autor Thema:   LTD.
Manfred Hartmann
Mitglied

Beiträge: 14
Von:87448 Waltenhofen
Registriert: Okt 2001

erstellt am 27.12.2002 um 23:20 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Manfred Hartmann anzusehen!   Klicken Sie hier, um Manfred Hartmann eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Hallo,
zu einer engl. LTD. hätte ich folgende Fragen?
Ich soll ich Buchhaltung/L+G-Abrechnung für einen Neugründer erledigen. Hat in England bereits eine LTD. eintragen lassen und hier in Deutschl. eine unselbständige Zweigniederlassung. Im handwerklichen Bereich. Freilich ist er hier in Deutschland faktisch der Chef, läuft aber auch bei der Krankenkasse als angestellt!
Die Lohnsteuer wird am hiesigen Betriebs-Finanzamt abgeführt. Nun meint er die Umsatzsteuer wird in Hannover-Nord beim dortigen Finanzamt abgeführt. (?)
Und und reicht eine einfache Einnahme-Überschußrechnung aus. (Für England wird ein extra Abschluss erstellt)
Und wie soll nun die Bezahlung von z.B. Lieferantenrechnungen oder Eingangszahlungen abgewickelt werden? Geht doch wohl nur über ein deutsches Bankkonto.
Wenn man schließlich die Ertragssteuer zahlen soll, möchte man das ja nur in einem Land machen.
Für Antworten bedanke ich mich (zum Rechtsanwalt etc. wollte ich mich nicht begeben, da ich diese Kosten nicht unbedingt tragen möchte)
Ansonsten einen guten Rutsch
Manfred

IP: 213.7.90.76

Peter Wilhelm
Mitglied

Beiträge: 110
Von:D, 58730 Fröndenberg
Registriert: Nov 2002

erstellt am 28.12.2002 um 01:02 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Peter Wilhelm anzusehen!   Klicken Sie hier, um Peter Wilhelm eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Hallo Manfred,

ich bin der Meinung, daß eine Einnahmen-Überschussrechnung nicht ausreicht.

Verweise hierzu noch mal auf die Seite...
http://www.kanzlei-licker.de/firmen/uk_limited.html

Sofern dort sowohl von Zweigniederlassungen als auch von unselbständigen Zweigstellen die Rede ist, wird der Begriff Körperschaftsteuer erwähnt. KöSt fällt ausschließlich bei Kapitalgesellschaften an. Diese sind kraft Gesetz bilanzierungspflichtig! Die Ertragsteuern sind in Deutschland zahlbar, werden dann aufgrund des DBA aber in GB angerechnet.

Wenn Du für dieses Konstrukt die Buchführung erledigen sollst, kann ich Dir nur in Deinem ureigensten Interesse raten, Dich im Vorfeld rechtlich beraten zu lassen; bzw. Dein Auftraggeber lässt sich entsprechend beraten - und Du solltest dann dabei sein!

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Problematik der Vermögenschadenshaftpflicht, der Du unterliegst...

Bezüglich des Zahlungsverkehrs Lieferanten / Kunden möchte ich auf den Beitrag "Britische Ltd. statt GmbH gründen" von "Muffin Mc Komm" (in dieser Rubrik, zwei Beiträge tiefer) verweisen.

Peter Wilhelm
www.wilhelm-data.de

IP: 80.142.205.23

Muffin Mc Komm
unregistriert
erstellt am 28.12.2002 um 03:17 Uhr             Antwort mit Zitat
Hi, Manfred,

... das Thema "britische Ltd." scheint ja ganz schön ansteckend zu sein, hehe ...;-) ...

Erst einmal nachgefragt: Hat der Neugründer eine dieser "Billig-Gründungen" gemacht, also eine Ltd. in GB gegründet, dessen "Director" er selbst ist?

Wenn ja, dann sind Hopfen und Malz verloren, jedenfalls was die Steuerpflicht betrifft. Es muß in Deutschland gezahlt werden. Siehe meinen Artikel in dieser Rubrik, auf den Peter Wilhelm ja schon freundlicherweise hingewiesen hat. Dann spielt es auch keine Rolle, in Deutschland eine sog. "Betriebsstätte", die ja unselbständig ist, einzurichten. Da der GF in Deutschland ansässig ist, wird die Ltd. gemäß § 10 AO (Abgabenordnung) wie ein in Deutschland befindlicher Betrieb vom lieben Finanzamt behandelt. Da die Ltd. rechtlich mit der GmbH gleichgestellt ist (einmal in einem EU-Land in das Handelsregister eingetragen, hat sie auch in Deutschland rechtlichen Status. Das bedeutet, daß die Ltd. steuerlich - wie übrigens auch in anderer juristischer Hinsicht - wie eine GmbH behandelt wird. Und die ist bekanntermaßen zur Abgabe einer Bilanz verpflichtet. Tja, dumm gelaufen ...

Oder man konstruiert die Ltd. eben gleich richtig - siehe meinen Artikel. Das genau sind die Knackepunkte, auf die kaum ein Firemengründer hinweist.

Was nun deinen Kunden betrifft, würde ich überlegen, ob man das ganze nicht umstrukturiert. Ansonsten macht eine Ltd. nur halbsoviel Sinn, wie sie könnte. Schade nur, daß der Jahreswechsel unmittelbar bevorsteht, sonst wüßte ich da auf die Schnelle ein paar legale, aber äußerst elegante Wege ...

Muffin Mc Komm
MuffKomm@gmx.de

IP: 62.225.223.215

Alle Zeitangaben werden im GMT (DE) - Format dargestellt.

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