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Autor Thema:   rechtsformwechsel gbr zur gmbh
jensk
unregistriert
erstellt am 18.07.2002 um 16:20 Uhr             Antwort mit Zitat
hallo zusammen,

vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. was muss ich alles bei dem wechsel von einer gbr in eine gmbh beachten? oder ist evtl. zu empfehlen, dass die gbr aufgelöst wird und eine gmbh neu gegründet wird? hat jemand damit erfahrungen gesammelt? für jeden beitrag wäre ich dankbar!

jens

IP: 172.179.20.227

amydra
unregistriert
erstellt am 18.07.2002 um 16:48 Uhr             Antwort mit Zitat
Lieber Jens,
lies Dir mal genau diesen Ratgeber hier durch http://www.e-lancer-nrw.de/ratgeber/index.html , damit Du Grundlagen und Zusammenhaenge verstehst.
Deine Fragen duerften danach auch beantwortet sein.
amydra

IP: 134.94.100.199

jensk
unregistriert
erstellt am 18.07.2002 um 18:39 Uhr             Antwort mit Zitat
Zitat:
Original erstellt von amydra:
Lieber Jens,
lies Dir mal genau diesen Ratgeber hier durch http://www.e-lancer-nrw.de/ratgeber/index.html , damit Du Grundlagen und Zusammenhaenge verstehst.
Deine Fragen duerften danach auch beantwortet sein.
amydra

IP: 213.7.186.238

ina.petersen
Mitglied

Beiträge: 287
Von:D
Registriert: Okt 2001

erstellt am 18.07.2002 um 23:51 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von ina.petersen anzusehen!   Klicken Sie hier, um ina.petersen eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Na, E-Lancer schon gelesen?
Dann muesstest Du jetzt auch wissen, dass Du eine GbR durch Eintrag ins Handelsregister ohne Probleme in eine GmbH umwandeln kannst, wenn Du 25 000 Euro Stammkapital auf ein Geschaeftskonto eingezahlt und die notariellen Angelegenheiten abgearbeitet hast.
ip

IP: 62.246.134.3

Muffin
unregistriert
erstellt am 26.12.2002 um 07:39 Uhr             Antwort mit Zitat
Hallo,

warum eine GmbH gründen? Ich würde mich an Deiner Stelle einmal mit der Gründung einer britischen Ltd. beschäftigen, die u.a. kein Stammkapital von 25.00 EUro verlangt (sondern nur 2 GBP) und auch sonst zahlreiche juristische und steuerliche Vorteile bietet.

Thema Steuern: Wieviel günstiger Unternehmen im Ausland wegkommen, kann man am Beispiel Großbritannien sehen. Dort beträgt der Körperschaftssteuersatz bei einen Betriebsgewinn von bis zu 10.000 GBP (also ca. 16.000 Euro) null Prozent (man glaubt es kaum, ist aber zutreffend). Darüberliegende Gewinne von 10.001 bis 50.000 GBP werden mit 23,75 %, von 50.001 bis 300.000 GBP mit 20 %, alle weiteren Gewinne mit 32,5 % besteuert. Damit ist Großbritannien gerade für KMU ein sehr unternehmerfreundlicher Standort.

Noch mehr Steuern: Ist das Unternehmen im Ausland gegründet worden und befindet sich die Geschäftsleitung in D (klassischer Fall bei vielen von Deutschen in GB gegründeten Ltd., die dann von D aus betrieben werden), so sind entgegen häufig verbreiteten Gerüchten die Steuern in DEUTSCHLAND zu entrichten. Der deutsche Gesetzgeber hat bestimmt, daß der Sitz der Geschäftsleitung auch Steuersitz ist. Dazu lohnt sich ein Blick in die Abgabenordnung. § 10 der AO sagt, daß die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der „geschäftlichen Oberleitung“ ist. Das heißt auf Steuerdeutsch: Sind die GF in D wohnhaft, zahlt das Unternehmen auch in D Steuern. Schon ist´s vorbei mit der Steuerherrlichkeit, die Unternehmen im Ausland bezüglich der Körperschaftssteuer z.T. ja bekanntermaßen deutlich günstiger stellt als in D.


Will man den Steuervorteil nutzen, muß die Geschäftsleitung also auch tatsächlich im Ausland ansässig sein. Ein persönlicher Umzug ins britische Mutterland – um bei dem Fall zu bleiben - ist dazu glücklicherweise nicht erforderlich. Das britische Recht kennt Rechtskonstruktionen, die für brave Deutsche im ersten Moment etwas seltsam anmuten, jedoch völlig legal sind. So kann man als Gründer und Eigner einen in GB ansässigen sogenannten „Nominee Director“ einsetzen, der formaljuristisch die Geschäftsführung übernimmt. Über einen notariell beglaubigten (und am besten von der deutschen Botschaft abgesegneten) internen Vertrag regelt man, daß der GF in der Praxis nicht auf eigene Faust tätig werden kann. Gleichzeitig wird eine beglaubigte Generalvollmacht für den/die deutschen Eigner ausgestellt („General Power of Attorney“), mit der man die Handlungsvollmacht erhält, sämtliche Geschäfte für die Gesellschaft durchführen zu können. Über die Anteilseignerschaft behält man über alle Prozesse jederzeit Kontrolle, kann also z.B. per Gesellschafterbeschluß den Direktor auswechseln.

Noch etwas ist wichtig, will man mit einer solchen Rechtskonstruktion auch tatsächlich in den Genuß der günstigen britischen Körperschaftssteuersätze kommen: Die Ein- und Auszahlungen müssen über GB laufen. Dazu ist ein britisches Bankkonto erforderlich. Begnügt man sich mit einer deutschen Bankverbindung, läuft man Gefahr, daß der deutsche Fiskus einen trotz des formalen Aufwands zur Kasse bittet – und gleichzeitig womöglich noch die britischen Steuerbehörden. Ärger ist da schnell vorprogrammiert. Die Eröffnung eines britischen Bankkontos ist leider alles andere als ein Zuckerschlecken. Ohne Referenzen (z.B. Empfehlungsschreiben einer deutschen Bank) erhalten Ausländer in GB so gut wie nie ein Konto. Dank des Online-Zeitalters ist Banking auch in GB übrigens kein Problem. Die Bankwahl ist dann noch ein anderes Problem. Leider ist auch im Mutterland des Fußballs der Dienst am lebenden Kunden eher Glücksache – wie bei uns in D. Empfehlen kann man nur zwei, drei Banken, die in der Lage sind, ausländischen Kunden den notwendigen Service zu bieten.

Doch zum Glück gibt es in GB für all diese Probleme spezialisierte Beratungs- und Service-Unternehmen, die das komplett erledigen. Bei der Auswahl empfiehlt sich allerdings der Grundsatz „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“. Auf dem Unternehmensgründermarkt toben zahlreiche unseriöse Anbieter herum. Vielen von ihnen fehlt jedwede Fachkenntnis, und leider erhält man in den wenigsten Fällen eine qualifizierte Beratung, bei der die spezifischen Anforderungen des Unternehmensprojekts im Mittelpunkt stehen. Auf rechtliche und steuerliche Aspekte gehen nur die wenigsten ein. So mancher Unternehmer hat hinterher schon erleben müssen, daß seine mühselig zusammengezimmerte Rechtskonstruktion den leisesten Wind nicht überstanden hat. Sowas kann ausgesprochen ärgerliche Folgen haben, wie man sich denken kann. Ein Blick in die samstäglichen Kleinanzeigenwüsten überregionaler Tageszeitungen oder im Internet läßt einem die Haare zu Berge stehen. Unter dem Strich gibt es nur eine Handvoll Anbieter, mit denen man wirklich vernünftig zusammenarbeiten kann. Das Gros kann (sollte) man schlicht knicken.

Die Installation eines derartigen Unternehmensgebildes macht, wie sich unschwer erkennen läßt, schon etwas Arbeit. Auch im täglichen Betrieb muß man sehen, wie man ein sinnvolles Handling hinbekommt – lösbar ist das aber alles.

Nicht unwichtig sind die Kostenaspekte bei der Sache. Anzeigen mit der verlockenden Überschrift „Ihre britische Ltd. für 500 Euro in 5 Tagen“ o.dgl. sind pure Augenwischerei und gehen an der Realität vorbei. Eine Konstruktion, wie sie oben beschrieben wurde, ist für ca. 2.500-3.000 Euro zu haben. Darin sind die Gründungskosten, sämtliche juristischen Dokumente sowie die Verwaltungskosten für das 1. Jahr enthalten. Die Folgekosten für die darauffolgenden Jahre liegen bei ca. 2.000 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für den britischen Steuerberater. Ab ca. 1.000 Euro p.a. ist man dabei (abhängig natürlich vom Umfang der zu bearbeitenden Materialien). Man sieht schon: Mit ein paar Euro kommt man nicht aus. Dafür kommt man so aber in den Genuß zahlreicher Vorteile: keine 25.000 Euro Gründungskapital erforderlich (2 GBP reichen als Einzahlung), effektive Haftungsbegrenzung auf Stammkapital (GF-Durchgriffshaftung ade!), geringe Körperschaftssteuer und mehr.

Auch interessant sind übrigens so lustige Firmenkonstruktionen, bei der sich eine („reinrassige“ brtische) Ltd. an einer deutschen KG beteiligt. Sie tritt dann als Komplementär in die KG ein – und haftet mit ihrem Stammkapital (das standardmäßig 1.000 GBP oder auch weniger/mehr beträgt). Gibt´s mal Ärger, müssen die lieben Kläger schon in GB vorstellig werden. Wenn es dabei nicht um die große Forderungswurst geht, bügelt man damit so manchen Ärger in der Praxis ab, weil diese in der Regel das hohe Prozeßrisiko scheuen – selbst wenn im unglücklichsten Fall dabei die KG hopps geht. Die Kommanditisten braucht´s nicht zu grämen, denn sie kann man nur bis zur Höhe ihrer Einlage (mindestens 250 Euro) in die Pflicht nehmen.

Noch weitere Spielarten sind denkbar. So kann man bspw. eine britische Ltd. und eine deutsche KG gründen. Letztere übernimmt die Funktion eines Vertriebspartners und wird für ihre Dienste von der Ltd. entlohnt. Sinnigerweise verlagert man dann Kostenblöcke in die KG und steuert die Provisionsregelungen so, daß die KG nicht viel mehr als kostendeckend arbeitet, aber nie nennenswerte Gewinne entstehen, die zu unnötigen Steuerbelastungen führen würden. Die Gewinne verbleiben dann im wesentlichen in der Ltd., die steuerlich günstiger dasteht. Und so weiter, der Phantasie sind da wenig Grenzen gesetzt, wenn man mit dem Thema kreativ umgeht.

Wenn du dich für die Gründung einer Ltd. oder die Firmengründungsproblematik als Ganzes interessierst, kannst du mich gern ansprechen. Ich bin Anteilseigner eines britischen IT-Unternehmens (toller Laden übrigens) und habe mich vor meinem Einstieg ausführlich mit den unternemerischen Fragen rund um dieses Thema beschäftigt.

Muffin Mc Komm
MuffKomm@gmx.de

IP: 62.225.224.65

Alle Zeitangaben werden im GMT (DE) - Format dargestellt.

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