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Thema: Haftung Einzelunternehmung
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DIKO unregistriert
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erstellt am 28.05.2002 um 09:23 Uhr
Inwieweit haftet die Ehefrau bei einer Einzelunternehmung des Ehemannes für die Schulden.Bitte um kurzfristige Antwort
IP: 217.0.166.76 |
ina.petersen Mitglied Beiträge: 287 Von:D Registriert: Okt 2001
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erstellt am 28.05.2002 um 09:33 Uhr
Bei Personengesellschaften haftest Du mit Deinem gesamten Privatvermoegen. Wenn Du keinen Ehevertrag hast und praktisch das Vermoegen Deiner Frau auch Dir gehoert, zaehlt das auch zu Deinem Privatvermoegen. ipIP: 134.94.100.199 |
Björn Wulf unregistriert
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erstellt am 28.05.2002 um 10:58 Uhr
Hallo !Ina hat im Prinzip recht, aber m.E. gibt es auch ohne Vertrag die Gütertrennung, so dass nur der Unternehmer für evtl. Verbindlichkeiten haftet. Gruss, Björn Wulf webmaster@btk-online.de www.btk-online.de
IP: 62.226.115.82 |
H.J. Rosen unregistriert
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erstellt am 29.05.2002 um 15:14 Uhr
Hallo auch!Kurz und richtig, bitte logische Schritte beachten: 1. Die Ehefrau haftet nicht für Betriebsschulden des Ehemannes, es sei denn, sie hätte gebürgt. 2. Die Ehefrau haftet für andere Schulden des Ehemannes im Rahmen der Haushaltsverfügung, das ist (laienhaft) das, worüber jeder Ehegatte so im Rahmen des Haushaltsgeldes verfügt. Kauft er einen Tisch (und bezahlt nicht), dann haftet Sie mit, kauft er einen Porsche, dann nicht. So ist das bei Normalos, bei Millionärs wäre das etwas anderes. ANWALT BEFRAGEN! 3. ER haftet mit SEINEM VERMÖGEN. 4. Sein Vermögen ist alles das, was nachgewiesenermaßen (Grundbuch, Kaufbelege) ihm ist; sein Vermögen ist nicht, was nachgewiesenermaßen ihr ist; sein Vermögen ist die Hälfte von allem was ihnen gemeinsam gehört; was nicht nachgewiesen einem alleine gehört, gehört dem Anschein nach also beiden. Bei Pfändungen ist das genau so und etwas böser, wenn der Gerichtsvollzieher ins Haus kommt. Der GV holt dann alles (soweit pfändbar)was ihm ist und was nicht nachgewiesenermaßen ihr ist. Sie kann dann mit Eigentumsnachweis die Sachen zurückholen die Ihr sind. ANWALT FRAGEN! 5. Unabhängig davon wem etwas gehört, ist das in den Zugewinn einzubeziehen, wenn es während der Ehe erworben ist; Gütertrennung steht gegenüber der Zugewinngemeinschaft. Bloß nicht diese (wenn nicht aus anderen Gründen gewollt) wegen Haftung aufgeben! ANWALT/NOTAR FRAGEN TIPP: 1) Vermögen mit Nachweisen zuordnen auf den "sicheren" Partner. Eventuell Immobilien übertragen (entgeltlich, z.B. gegen Kreditübernahme). Es gibt ein Anfechtungsgesetz, mit dem geleimte Gläubiger an solche Vermögenswerte kommen, wenn die Übertragung unentgeltlich, stark verbilligt oder gar fingiert ist. 2)Gütertrennung nur wenn eingehende Beratung erfolgt ist. 3)Wenn das Unternehmen starken Haftungsrisiken ausgesetzt ist (z.B. Bau etc.) dringend über GmbH o.ä. beraten lassen. Lieber DIKO, soetwas fragt man Fachleute und dann darf es auch was kosten. Ein Forum ist immer unverbindlich und daran hängt man nicht seine Existenz. Hier erhält man nur (mit Glück) eine grobe Orientierung. Das darf doch nicht so ablaufen: "Frage an Radio Eriwan: Kann man von Hoffmanstropfen schwanger werden? Im Prinzip nein, nur wenn ER Hoffman heist." Viel Glück und Erfolg Hans Jürgen Rosen StBv GRS Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH, Köln Radiumstr. 24, 51069 Köln Tel.0221-96857-0/ Fax -33 h.j.rosen@grs-consult.de
IP: 193.27.50.70 |
Muffin unregistriert
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erstellt am 26.12.2002 um 07:50 Uhr
Hallo, warum eine GmbH gründen? Ich würde mich an Deiner Stelle einmal mit der Gründung einer britischen Ltd. beschäftigen, die u.a. kein Stammkapital von 25.00 Euro verlangt (sondern nur 2 GBP) und auch sonst zahlreiche juristische und steuerliche Vorteile bietet. Was die Haftung betrifft, kann man, ein richtiges Vorgehen vorausgesetzt, die Haftung effektiv begrenzen, und zwar auf das Stammkapital, das bei der Ltd. standardmäßig mit 1.000 GBP festgesetzt wird - ein Klecks. Die britische Ltd. kennt darüber hinaus auch keine sogenannte Durchgriffshaftung für den Geschäftsführer, die bei der GmbH ein nicht unbeträchtliches persönliches Risiko darstellt. Thema Steuern: Wieviel günstiger Unternehmen im Ausland wegkommen, kann man am Beispiel Großbritannien sehen. Dort beträgt der Körperschaftssteuersatz bei einen Betriebsgewinn von bis zu 10.000 GBP (also ca. 16.000 Euro) null Prozent (man glaubt es kaum, ist aber zutreffend). Darüberliegende Gewinne von 10.001 bis 50.000 GBP werden mit 23,75 %, von 50.001 bis 300.000 GBP mit 20 %, alle weiteren Gewinne mit 32,5 % besteuert. Damit ist Großbritannien gerade für KMU ein sehr unternehmerfreundlicher Standort. Noch mehr Steuern: Ist das Unternehmen im Ausland gegründet worden und befindet sich die Geschäftsleitung in D (klassischer Fall bei vielen von Deutschen in GB gegründeten Ltd., die dann von D aus betrieben werden), so sind entgegen häufig verbreiteten Gerüchten die Steuern in DEUTSCHLAND zu entrichten. Der deutsche Gesetzgeber hat bestimmt, daß der Sitz der Geschäftsleitung auch Steuersitz ist. Dazu lohnt sich ein Blick in die Abgabenordnung. § 10 der AO sagt, daß die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der „geschäftlichen Oberleitung“ ist. Das heißt auf Steuerdeutsch: Sind die GF in D wohnhaft, zahlt das Unternehmen auch in D Steuern. Schon ist´s vorbei mit der Steuerherrlichkeit, die Unternehmen im Ausland bezüglich der Körperschaftssteuer z.T. ja bekanntermaßen deutlich günstiger stellt als in D. Will man den Steuervorteil nutzen, muß die Geschäftsleitung also auch tatsächlich im Ausland ansässig sein. Ein persönlicher Umzug ins britische Mutterland – um bei dem Fall zu bleiben - ist dazu glücklicherweise nicht erforderlich. Das britische Recht kennt Rechtskonstruktionen, die für brave Deutsche im ersten Moment etwas seltsam anmuten, jedoch völlig legal sind. So kann man als Gründer und Eigner einen in GB ansässigen sogenannten „Nominee Director“ einsetzen, der formaljuristisch die Geschäftsführung übernimmt. Über einen notariell beglaubigten (und am besten von der deutschen Botschaft abgesegneten) internen Vertrag regelt man, daß der GF in der Praxis nicht auf eigene Faust tätig werden kann. Gleichzeitig wird eine beglaubigte Generalvollmacht für den/die deutschen Eigner ausgestellt („General Power of Attorney“), mit der man die Handlungsvollmacht erhält, sämtliche Geschäfte für die Gesellschaft durchführen zu können. Über die Anteilseignerschaft behält man über alle Prozesse jederzeit Kontrolle, kann also z.B. per Gesellschafterbeschluß den Direktor auswechseln. Noch etwas ist wichtig, will man mit einer solchen Rechtskonstruktion auch tatsächlich in den Genuß der günstigen britischen Körperschaftssteuersätze kommen: Die Ein- und Auszahlungen müssen über GB laufen. Dazu ist ein britisches Bankkonto erforderlich. Begnügt man sich mit einer deutschen Bankverbindung, läuft man Gefahr, daß der deutsche Fiskus einen trotz des formalen Aufwands zur Kasse bittet – und gleichzeitig womöglich noch die britischen Steuerbehörden. Ärger ist da schnell vorprogrammiert. Die Eröffnung eines britischen Bankkontos ist leider alles andere als ein Zuckerschlecken. Ohne Referenzen (z.B. Empfehlungsschreiben einer deutschen Bank) erhalten Ausländer in GB so gut wie nie ein Konto. Dank des Online-Zeitalters ist Banking auch in GB übrigens kein Problem. Die Bankwahl ist dann noch ein anderes Problem. Leider ist auch im Mutterland des Fußballs der Dienst am lebenden Kunden eher Glücksache – wie bei uns in D. Empfehlen kann man nur zwei, drei Banken, die in der Lage sind, ausländischen Kunden den notwendigen Service zu bieten. Doch zum Glück gibt es in GB für all diese Probleme spezialisierte Beratungs- und Service-Unternehmen, die das komplett erledigen. Bei der Auswahl empfiehlt sich allerdings der Grundsatz „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“. Auf dem Unternehmensgründermarkt toben zahlreiche unseriöse Anbieter herum. Vielen von ihnen fehlt jedwede Fachkenntnis, und leider erhält man in den wenigsten Fällen eine qualifizierte Beratung, bei der die spezifischen Anforderungen des Unternehmensprojekts im Mittelpunkt stehen. Auf rechtliche und steuerliche Aspekte gehen nur die wenigsten ein. So mancher Unternehmer hat hinterher schon erleben müssen, daß seine mühselig zusammengezimmerte Rechtskonstruktion den leisesten Wind nicht überstanden hat. Sowas kann ausgesprochen ärgerliche Folgen haben, wie man sich denken kann. Ein Blick in die samstäglichen Kleinanzeigenwüsten überregionaler Tageszeitungen oder im Internet läßt einem die Haare zu Berge stehen. Unter dem Strich gibt es nur eine Handvoll Anbieter, mit denen man wirklich vernünftig zusammenarbeiten kann. Das Gros kann (sollte) man schlicht knicken. Die Installation eines derartigen Unternehmensgebildes macht, wie sich unschwer erkennen läßt, schon etwas Arbeit. Auch im täglichen Betrieb muß man sehen, wie man ein sinnvolles Handling hinbekommt – lösbar ist das aber alles. Nicht unwichtig sind die Kostenaspekte bei der Sache. Anzeigen mit der verlockenden Überschrift „Ihre britische Ltd. für 500 Euro in 5 Tagen“ o.dgl. sind pure Augenwischerei und gehen an der Realität vorbei. Eine Konstruktion, wie sie oben beschrieben wurde, ist für ca. 2.500-3.000 Euro zu haben. Darin sind die Gründungskosten, sämtliche juristischen Dokumente sowie die Verwaltungskosten für das 1. Jahr enthalten. Die Folgekosten für die darauffolgenden Jahre liegen bei ca. 2.000 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für den britischen Steuerberater. Ab ca. 1.000 Euro p.a. ist man dabei (abhängig natürlich vom Umfang der zu bearbeitenden Materialien). Man sieht schon: Mit ein paar Euro kommt man nicht aus. Dafür kommt man so aber in den Genuß zahlreicher Vorteile: keine 25.000 Euro Gründungskapital erforderlich (2 GBP reichen als Einzahlung), effektive Haftungsbegrenzung auf Stammkapital (GF-Durchgriffshaftung ade!), geringe Körperschaftssteuer und mehr. Auch interessant sind übrigens so lustige Firmenkonstruktionen, bei der sich eine („reinrassige“ brtische) Ltd. an einer deutschen KG beteiligt. Sie tritt dann als Komplementär in die KG ein – und haftet mit ihrem Stammkapital (das standardmäßig 1.000 GBP oder auch weniger/mehr beträgt). Gibt´s mal Ärger, müssen die lieben Kläger schon in GB vorstellig werden. Wenn es dabei nicht um die große Forderungswurst geht, bügelt man damit so manchen Ärger in der Praxis ab, weil diese in der Regel das hohe Prozeßrisiko scheuen – selbst wenn im unglücklichsten Fall dabei die KG hopps geht. Die Kommanditisten braucht´s nicht zu grämen, denn sie kann man nur bis zur Höhe ihrer Einlage (mindestens 250 Euro) in die Pflicht nehmen. Noch weitere Spielarten sind denkbar. So kann man bspw. eine britische Ltd. und eine deutsche KG gründen. Letztere übernimmt die Funktion eines Vertriebspartners und wird für ihre Dienste von der Ltd. entlohnt. Sinnigerweise verlagert man dann Kostenblöcke in die KG und steuert die Provisionsregelungen so, daß die KG nicht viel mehr als kostendeckend arbeitet, aber nie nennenswerte Gewinne entstehen, die zu unnötigen Steuerbelastungen führen würden. Die Gewinne verbleiben dann im wesentlichen in der Ltd., die steuerlich günstiger dasteht. Und so weiter, der Phantasie sind da wenig Grenzen gesetzt, wenn man mit dem Thema kreativ umgeht. Wenn du dich für die Gründung einer Ltd. oder die Firmengründungsproblematik als Ganzes interessierst, kannst du mich gern ansprechen. Ich bin Anteilseigner eines britischen IT-Unternehmens (toller Laden übrigens) und habe mich vor meinem Einstieg ausführlich mit den unternemerischen Fragen rund um dieses Thema beschäftigt. Muffin Mc Komm MuffKomm@gmx.de IP: 62.225.224.65 | |