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  Gründung eines Nebengewerbes

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Autor Thema:   Gründung eines Nebengewerbes
C.Ruppelt
unregistriert
erstellt am 18.04.2002 um 18:22 Uhr             Antwort mit Zitat
Ich habe vor mit 2 Bekannten von mir Ein Nebengewerbe zu gründen, Nun stellt sich für mich die frage welches Rechtssystem ist für uns das beste.. Laut meinen Information währe es das EInzelunternehmen. Ich möchte aber ganz sichergehen, was würden Sie mir empfehlen?

IP: 212.185.225.84

KONZEPTA-Marketing
Mitglied

Beiträge: 15
Von:
Registriert: Apr 2002

erstellt am 19.04.2002 um 11:08 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von KONZEPTA-Marketing anzusehen!   Klicken Sie hier, um KONZEPTA-Marketing eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Unser Tipp:
Jeder muß eine Einzelunternehmung anmelden. Mit Ihren Partnern stellen Sie dann eine GbR (Gesellschaft des bürgerliechen Rechts) dar. Sie werden beim Finanzamt dann auch als eine GbR geführt. Es ist ratsam einen guten Gesellschaftervertrag abzuschließen um evtl. Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen. Auch wenn Sie sich jetzt noch gut verstehen; einen Vertrag schließt man immer für schlechte Zeiten!

Zitat:
Original erstellt von C.Ruppelt:
Ich habe vor mit 2 Bekannten von mir Ein Nebengewerbe zu gründen, Nun stellt sich für mich die frage welches Rechtssystem ist für uns das beste.. Laut meinen Information währe es das EInzelunternehmen. Ich möchte aber ganz sichergehen, was würden Sie mir empfehlen?

IP: 213.7.127.20

C.Ruppelt
unregistriert
erstellt am 27.04.2002 um 19:58 Uhr             Antwort mit Zitat
Wie ist es wenn einer von uns noch nicht volljährig ist?
Wir wollen möglichst gleichgestellte Partner sein, schließt das eine gbr mit ein?

IP: 212.185.225.117

ina.petersen
Mitglied

Beiträge: 287
Von:D
Registriert: Okt 2001

erstellt am 28.04.2002 um 09:51 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von ina.petersen anzusehen!   Klicken Sie hier, um ina.petersen eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Mit der GbR werden nur Kooperationsverhaeltnisse "geschaeftsfahiger" Personen festgelegt, weiter nichts.
Minderjaehrige sind nicht geschaeftsfaehig. Die Geschaeftsfahigkeit kann einem Minderjaehrigen nur auf Antrag seines Vormunds von einem Vormundschaftsgericht uebertragen werden.
Da Euch noch so vieles unklar ist, empfehle ich Euch dringendst, den E-lancer-Ratgeber www.e-lancer-nrw.de intensiv durchzuarbeiten. Dort steht alles, was Existenzgruender wissen muessen.
Gruss, ip

IP: 62.144.184.177

C.Ruppelt
unregistriert
erstellt am 01.05.2002 um 19:30 Uhr             Antwort mit Zitat
danke für den tip, werden wir machen.

IP: 62.224.0.126

Alle Zeitangaben werden im GMT (DE) - Format dargestellt.

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