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Thema: Online-Versand - Preisgestaltung
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Michael Brosin unregistriert
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erstellt am 02.03.2000 um 10:57 Uhr
Guten Tag!Ich möchte mich mit einem Online-Versand von Software im iNet selbständig machen. Da ich in puncto Handel kaum Erfahrung und Wissen habe, habe ich folgende Fragen: 1. Hat man bei der Ausgestaltung seiner Preise freie Hand, oder ist eine gewisse Differenz zwischen Einkaufs- und Verkauspreis per Gesetz vorgegeben? 2. Ist der Kaufvertrag, bzw. die Bestellung per eMail mittlerweile schon als rechtskräftig anerkannt worden, oder ist die Bestellung per eMail nach wie vor juristisch nicht wirksam? Vielen Dank! Michael Brosin IP: |
Wilde unregistriert
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erstellt am 02.03.2000 um 20:17 Uhr
Hallo Herr Brosin,der online-Handel funktioniert nach denselben Regeln, nach denen sich auch der offline-Handel zu richten hat. 1. Die Preisgestaltung ist online wie offline ein erhebliches Instrument des Wettbewerbs. Ihre Frage kann so leider nicht pauschal mit Ja oder Nein beantwortet werden. Grundsätzlich ist es nicht als wettbewerbswidrig einzustufen, wenn Ware unter dem Einkaufspreis weitergegeben wird. In Einzelfällen kann Unzulässigkeit des Vorgehens aber durchaus vorliegen, etwa bei der sog. Verdrängungsunterbietung. 2. Die Bestellung per Mail ist rechtsverbindlich, problematisch ist allerdings im Streitfall uU der Nachweis, daß eine Person x tatsächlich eine Erklärung abgegeben hat. Hinzu kommen die Besonderheiten des im Juni 2000 in Deutschland in Kraft tretenden Fernabsatzgesetzes, nach dem dem online-Käufer das Recht zusteht, eine Woche nach Erhalt der Ware den Widerruf des Fernabsatzvertrages (Kauf über Internet z.B.) zu erklären. Gruss aus Köln Steffen Wilde wilde@kanzlei-wilde.de
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Wilde unregistriert
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erstellt am 02.03.2000 um 20:17 Uhr
Hallo Herr Brosin,der online-Handel funktioniert nach denselben Regeln, nach denen sich auch der offline-Handel zu richten hat. 1. Die Preisgestaltung ist online wie offline ein erhebliches Instrument des Wettbewerbs. Ihre Frage kann so leider nicht pauschal mit Ja oder Nein beantwortet werden. Grundsätzlich ist es nicht als wettbewerbswidrig einzustufen, wenn Ware unter dem Einkaufspreis weitergegeben wird. In Einzelfällen kann Unzulässigkeit des Vorgehens aber durchaus vorliegen, etwa bei der sog. Verdrängungsunterbietung. 2. Die Bestellung per Mail ist rechtsverbindlich, problematisch ist allerdings im Streitfall uU der Nachweis, daß eine Person x tatsächlich eine Erklärung abgegeben hat. Hinzu kommen die Besonderheiten des im Juni 2000 in Deutschland in Kraft tretenden Fernabsatzgesetzes, nach dem dem online-Käufer das Recht zusteht, eine Woche nach Erhalt der Ware den Widerruf des Fernabsatzvertrages (Kauf über Internet z.B.) zu erklären. Gruss aus Köln Steffen Wilde wilde@kanzlei-wilde.de
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