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Autor Thema:   Diplomarbeit - Aufbau Dienstleistungsfranchisesystem
Ronny Fieber
Junior Mitglied

Beiträge: 3
Von:
Registriert: Jan 2005

erstellt am 10.01.2005 um 13:07 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Ronny Fieber anzusehen!   Klicken Sie hier, um Ronny Fieber eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Hallo,

ich schreibe zurzeit meine Diplomarbeit zum Thema: "Besondere Rechtsprobleme beim Aufbau eines Dienstleistungsfranchisesystems aus Sicht des Franchisegeber".

Welche besonderen Rechtsprobleme beim Aufbau eines DL-Franchisesystems gilt es Ihrer Meinung nach zu beachten ?

Vielen Dank im voraus für Ihre Tipps und Hinweise !

IP: 213.23.67.8

uvis beratung gmbh
Mitglied

Beiträge: 14
Von:Deutschland, 88483 Burgrieden
Registriert: Okt 2003

erstellt am 20.01.2005 um 17:37 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von uvis beratung gmbh anzusehen!        Antwort mit Zitat
Hallo Ronny,

Aus Sicht des Franchisgebers gilt es
bspw. zu beachten, dass bei der Inanspruchnahme von Öffentlichen Finanzierungshilfen durch den Gründer, der Franchisevertrag frei von ausschließenden und und einseitigen Abhängigkeiten gegenüber dem Systemgeber ist. Dem Franchisenehmer muss innerhalb des Systemes eine gewisse Unabhängigkeit überlassen bleiben.

Desweiteren:
Einbindung des Systemhandbuches als Organisationsleitfaden des Systems. Unabdingbar ist auf Anforderungen, Gliederungen und Angaben zur Umsetzung
hinzuweisen.
Der Vertrag muss Hinweise zur Aufbau- und Realisierungsphase des Systems bei "neuen" Franchiskonzepten geben, insbesondere dann, wenn keine oder erst wenige Pilotläden bestehen. Das bedeutet, dass der Franchisenehmer erkennen muss, dass es sich nicht um ein länger etabliertes System handelt und Anlaufschwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können.

Bei etablieren Systemen darf davon ausgegangen werden, dass die Unterstützung des Franchisenehmers Routine ist und frei von Anlaufproblemen.

Franchiseverträge haben sich an Vorgaben Öffentlicher Finanzierungsprogramme zu orientieren, wenn der Franchisgeber in der Vermarktung seines Systemes auf derartige Hilfen abhebt.

Die Tragfähigkeit eines Konzeptes baut oft auf Modellen oder den Erfahrungen mit Topläden auf. Dem Franchisenehmer sind auch Worst Case - Modelle aufzuzeigen.

Kündigungs- und Selbsteintrittsreche des Franchisegebers in besonderen Situationen (z.B. Tod, Krankheit, Illoyalität des Franchisenehmers).

Ordentliche und außerordentliche Möglichkeiten des Ausstiegs einer Franchisepartnerschaft.

Diese Punkte können nur ansatzweise die Bandbreite möglicher vertraglicher Einflüsse beschreiben.

Mein Tipp: Das Franchise-Seminar ISBN 3-423-05831-5 erschienen als Beck-Wirtschaftsratgeber im dtv

Hier werden nicht nur die Rechte und Pflichten (Inhalt des Vertrages) des Franchisgebers und -nehmers beschireben sondern an Beispielen Formulierungsprobleme und Lösungen genannt.

Das detaillierte Inhaltsverzeichnis kann unter www.uvis.de/uvis3500.htm eingesehen werden. (Achtung - längere Ladezeiten)

Ansonsten viel Erfolg bei den weiteren Recherchen.

Jürgen Arnold BDU/CMC

IP: 217.249.74.217

Neuer
unregistriert
erstellt am 20.01.2005 um 18:46 Uhr             Antwort mit Zitat
Vielen Dank für die Infos !

Dies gilt aber doch sicher allgemein für alle Formen des Franchising ?!

Worin jedoch liegen die besonderen Probleme speziell beim Aufbau und speziell beim Dienstleistungsfranchising ?

Ich denke zunächst einmal, dass vor allem markenrechtliche Aspekte sowie der Know-How-Schutz bzw. -nachweis Probleme aufwirft. Vielleicht haben Sie ja diesbezüglich noch Tipps "in Reserve" ... ;-)

IP: 84.56.219.101

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