erstellt am 11.11.2003 um 14:32 Uhr
Gründung von PflegeeinrichtungenI. Was das Pflegeversicherungsgesetz regelt
Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) beachten. Dieses Gesetz dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Die Vorschriften zur ambulanten Pflege sind am 1. April 1995 und die Vorschriften zur stationären Pflege am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Das Pflegeversicherungsgesetz regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird im Einzelfall festgestellt, welche Personen berechtigt sind, Pflegeleistungen in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen. Dabei erfolgt eine Einordnung in die Pflegestufen 1 bis 3.
II. Was als Pflegeeinrichtung im Sinne des Pflegegesetzes angesehen wird
Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Pflegeheime hingegen sind selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.
Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag (§12 Sozialgesetzbuch XI) müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Dabei hängt die Höhe der Vergütung u. a. davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.
III. Welche Anforderungen an Pflegedienste gestellt werden
Ihr Pflegedienst versorgt Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege als Sachleistung. Dabei muss Ihr Unternehmen in der Lage sein, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
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Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
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Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung müssen der nach dem Pflegegesetz gebotenen Qualität entsprechen.
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Ihr Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.
Die Pflegekasse lässt durch den MDK prüfen, ob Ihr Pflegedienst diese Anforderungen erfüllt. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen.
Achtung: Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst Leistungen unwirtschaftlich erbringt, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.
IV. Wer als Pflegekraft arbeiten darf
Ihr Pflegedienst muss unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. In den Gemeinsamen Grundsätzen zur ambulanten Pflege haben die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Träger der Sozialhilfe und weitere Vereinigungen und Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als verantwortliche Pflegekraft zu arbeiten.
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Dementsprechend muss eine verantwortliche Pflegekraft die Erlaubnis besitzen, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
- Krankenschwester/Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger - entsprechend der jeweils
gültigen gesetzlichen Bestimmung,
- Altenpfleger/in mit staatlicher Anerkennung - aufgrund einer landesrechtlichen Regelung,
- staatlich anerkannte Heilerzieherin/staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, soweit die Leistungen des
Pflegedienstes für pflegebedürftige Behinderte erbracht werden.
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Sie muss innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens zwei Jahre einen der vorgenannten Berufe hauptberuflich ausgeübt haben, davon i.d.R. mindestens ein Jahr im ambulanten Bereich.
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Schließlich ist der Nachweis einer mindestens 460-stündigen Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen notwendig.
Tipp: Sofern Ihre verantwortliche Pflegefachkraft über die notwendige Weiterbildung nicht verfügt, kann diese Qualifikation innerhalb einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach Abschluss der Vereinbarung nachgeholt werden. Darüber hinaus kann es Zulassungsausnahmen geben, die im Einzelfall beantragt werden müssen.
Als Inhaber eines Pflegedienstes können Sie auch selbst als verantwortliche Pflegekraft gelten, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin müssen Sie sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegekraft bei Ausfall (Krankheit, Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachkraft vertreten wird, die die Voraussetzung nach Punkt 1. erfüllt.
Zudem sollte Ihr Pflegedienst geeignete Arbeitskräfte als weitere Mitarbeiter beschäftigen. Dazu gehören nach den Gemeinsamen Grundsätzen zur ambulanten Pflege z.B.:
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staatlich anerkannte Familienpfleger/innen,
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Krankenpflegehelfer/innen,
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Haus- und Familienpflegehelfer/innen,
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Hauswirtschafter/innen.
V. Wie Ihr Pflegedienst strukturiert sein muss
Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes:
Organisation
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Ihr Pflegedienst muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten.
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Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Sie Pflegeleistungen bei Tag und Nacht - einschließlich an Sonn- und Feiertagen - erbringen können.
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Ihr Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
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Sie müssen ein Pflegeteam von mindestens vier Mitarbeitern beschäftigen.
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Außerdem müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
Verantwortlichkeit
Ihre Pflege muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Das bedeutet
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die fachliche Planung der Pflegeprozesse,
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die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation,
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die an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte,
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die fachliche Leitung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegedienstes.
Leistungsangebot
Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
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Ihr vorgehaltenes Leistungsangebot,
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die Art und Weise der Leistungserbringung,
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Ihr Pflegekonzept,
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die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes,
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die Verfügbarkeit bzw. Erreichbarkeit Ihres Pflegedienstes,
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Art und Form der Kooperation mit anderen Diensten,
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Ihre Wahrnehmung von Beratungsfunktionen,
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Ihre Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Über zusätzliche Maßnahmen der Sicherstellung von Leistungsqualität - wie z.B.
Anamnese, Pflegeplanung, Pflegeziele und Ergebnisanalyse etc. - unterrichtet Sie die Pflegekasse.
VI. Abweichende Bestimmungen für Pflegeheime
Die Zulassungsvoraussetzungen der Landessverbände der Pflegekassen für Pflegeheime entsprechen im wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Allerdings ergeben sich durch das Heimgesetz mit seinen Rechtsverordnungen umfangreiche Zusatzbestimmungen. Diese
beziehen sich neben der Sicherung der Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner, insbesondere der Sicherung der ärztlichen, gesundheitlichen und pflegerischen Betreuung durch ausreichendes, persönlich und fachlich geeignetes Personal, auf die Einhaltung baulicher Mindestanforderungen sowie die Mitwirkung der Bewohner beim Heimbetrieb. Vor der Planung eines Pflegeheimes empfiehlt sich daher die Kontaktaufnahme zur Heimaufsicht, der nach § 7 Abs. 1 des Heimgesetzes spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme die Absicht des Betreibens eines Heimes anzuzeigen ist. Die Anschrift der Heimaufsicht lautet:
Ministerium für Frauen, Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Referat C IV
Heimaufsicht
Postfach 10 24 53
66024 Saarbrücken
Ich hoffe ich konnte Ihnen ein paar Fragen beantworten. Allerdings ist diese Thema so komplex, dass es so einfach nicht möglich ist. Ich hoffe sie haben viel Erfolg und verfügen über alle nötigen Kompetenzen um so ein vorhaben durchführen zu können. Für betriebswirtschaftliche Fragestellungen würde ich ihnen Raten, einen Berater heranzuziehen. Hier bietet sich die Kontaktaufnahme zu Verbänden an. Welche ihnen Berater empfehlen können. Sollten sie weiterer Fragen haben, stehe ich ihnen jederzeit zur verfügung.
Gruß
Björn Neßler
nessler@deltamedia.de