erstellt am 12.09.2003 um 15:32 Uhr
Hallo Herr Wilkens,prinzipiell kann man das machen.
Sebstverständlich müssen die Wirtschaftsgüter / Dienstleistungen, um die es hier geht, mit einem üblichen Verkaufspreis bewertet werden.
Bei beiden Geschäftpartnern entstehen dadurch a) umsatzsteuerpflichtige Umsätze und b) vorsteuerbehaftete Einkäufe - mit der Folge, daß anschließend bei jedem sowohl Forderungen und Verbindlichkeiten zu Buche stehen.
Die beiden Geschäftspartner erklären nun im Anschluss die Aufrechnung!
Kurzinfo dazu hier:
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/04_Erloschen_von_Schuldverhaltnissen/387ff.ueb.pdf
Die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten erlöschen damit zum Zeitpunkt der erstmaligen Verrechnungsmöglichkeit (Fälligkeiten!).
Die Verrechnungen sind zu buchen und finden nur auf dem Papier statt. Entweder findet keine Geldbewegung statt (bei Wertgleichheit) oder der Eine hätte an den Anderen lediglich den Ausgleich zu zahlen.
Dieses Beispiel bezieht sich jetzt nicht auf Einnahme-Überschussrechner... Wie wir oben feststellten, kann es möglich sein, daß es in der Folge letztlich nicht zu geldlichen Einnahmen kommt...
In diesen Fällen wäre zu überlegen, wie es realisiert werden könnte. Z. B. tatsächlicher Zahlungsfluß von A nach B und von B nach A...
Peter Wilhelm
www.wilhelm-data.de