erstellt am 08.09.2000 um 21:32 Uhr
Unsere Kurzinfo zur BewirtungBewirtung von Geschäftsfreunden in Gaststätten ist mit 80% der Aufwendungen abziehbar,
wenn die Beköstigung im Vordergrund steht (nicht Showprogramm etc.).
Hierfür muß der Nachweis durch eine maschinell erstellte und registrierte Rechnung mit Angabe der Einzelleistungen erbracht werden.
Beläuft sich der Rechnungsendbetrag auf über 200,- DM muß vom Rechnungsaussteller der Name des Bewirtenden als Rechnungsadressat vermerkt werden.
Inhalt der Bewirtungsrechnung
Name und Anschrift der Gaststätte
erkennbare Registriernummer
Datum
in Anspruch genommene Leistung nach Art, Umfang, Entgelt (Einzelleistung)
Name des Bewirtenden (sofern Rg. über 200,- DM)
Trinkgelder sind vom Kellner abzuzeichnen.
Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung erfolgt dadurch, daß der Bewirtende, also Sie selbst, handschriftlich auf der Bewirtungsrechnung vermerkt:
bewirtete Person/en
bewirtende Person
Anlaß der Bewirtung
Allgemeine Hinweise zum Anlaß der Bewirtung reichen nicht aus, man sollte hier konkreter werden, soweit dies möglich ist. Die Vermerke sind vom Bewirtenden selbst abzuzeichnen und können auch auf separatem Papier erfolgen, das aber mit dem Bewirtungsbeleg zusammenzufügen ist.
Bewirtung außerhalb einer Gaststätte, z.B. im Büro, ist ebenfalls mit 80% der Aufwendungen zu
berücksichtigen. Dazu ist dann die Belegsammlung und die Namensaufzeichnung mit dem Bewirtungsanlaß als Beleg zu erstellen.
Arbeitnehmerbewirtung fällt nicht unter die Abzugsbeschränkung, wenn diese allein zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindet. Im größeren Umfang stattfindende Bewirtungen könnten aber ggf. lohnsteuerpflichtige Vorteile sein; prüfen Sie dies z.B. vor Ihrer nächsten Betriebsfeier mit einem Steuerberater.
Besonderheiten bei Wettbewerb, Incentives und Bildungsveranstaltungen.
(Copyright)
Hans Jürgen Rosen
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