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Thema: handwerksähnliches gewerbe
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strippe Mitglied Beiträge: 5 Von: Registriert: Aug 2002
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erstellt am 15.08.2002 um 20:49 Uhr
hallo zusammen, also...-aufgrund guter kontakte bin ich am überlegen nicht ein gewerbe anzumelden. dies wäre ein handwerksähnliches gewerbe,ich wäre einzelunternehmer und es ist meine erste gewerbeanmeldung.bevor ich jetzt zur handwerkskammer gehe, welche sachen müßten im vorfeld geklärt sein? z.b. befreiung zur rentenversicherungspflicht,etc. und dann würd mich noch brennend interessieren ab vievielen auftraggebern man nicht mehr als scheinunternehmer gilt und unter welchen vorraussetzungen kann eine die gewerbeanmeldung verweigert werden. viele fragen...-ich weiß.aber ich hoffe mal hier die antworten zu finden. danke im vorrausIP: 213.6.63.122 |
ina.petersen Mitglied Beiträge: 287 Von:D Registriert: Okt 2001
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erstellt am 15.08.2002 um 22:08 Uhr
Hi Strippe, mach 'ne Pause beim Ueberlegen und eigne Dir erst etwas Grundwissen an, indem Du Dir erstmal den E-Lancer-Ratgeber www.e-lamcer-nrw.de zu Gemuete fuehrst. Und dann kannst Du gezielt fragen stellen! Von nix kommt nix ;-), also erstmal Hausaufgaben erledigen! Gruss, InaIP: 62.246.135.90 |
strippe Mitglied Beiträge: 5 Von: Registriert: Aug 2002
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erstellt am 15.08.2002 um 23:55 Uhr
hi ina etwas gereitzt heut, wa? den link hatte ich schon beim durchforsten einiger threads gefunden.(übrigens ist dir hier ein rechtschreibfehler unterlaufen im link) nur sieht das im handwerk nicht etwas anders aus? wie auch immer... gezielte frage sagst du -nagut 1. kann jemanden aufgrund eines negativeintrages in der schufa eine anmeldung bzw. eine gewerbeausübung versagt werden? 2.ist es ratsam sich vor anmeldung besagte befreiung zur rentenversicherungspflicht zu beantragen? (zwecks neuanmeldung =befreiung für die ersten 3 jahre.....- scheinunternehmern)IP: 213.6.64.126 |
ina.petersen Mitglied Beiträge: 287 Von:D Registriert: Okt 2001
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erstellt am 16.08.2002 um 06:13 Uhr
Hi Strippe, nee, nicht gereizt, sondern genervt durch Fragen, auf die man nur mit einem Buch antworten kann, weil sie einfach nicht auf den Punkt kommen. Warum hast Du nicht gleich das Kind beim Namen genannt wie jetzt! Danke fuer den Fehlerhinweis, spricht fuer Deine Intelligenz, auch so die Adresse zu identifizieren ;-) ! Nun zu Deinen Fragen: 1. Schufa behindert keinen Gewerbeschein, nur eine Kreditaufnahme. Gewerbefreiheit steht Dir laut Grundgesetz zu, kann nur durch Gerichtsbeschluss auf Grund strafrechtlicher Vorgaenge untersagt werden. Bestimmte gewerbliche Taetigkeiten sind an Randbedingungen geknuepft, die Du einhalten musst. Dafuer sind aber die Kammern zustaendig, nicht das Gewerbeamt. Das gibt Dir nur ein Scheinchen und registriert Dich als potenziellen Gewerbesteuerzahler. Das Scheinchen besagt aber noch lange nicht, dass Du jedes Gewerbe ausueben darfst, es ist nur der erste Schritt eines "Verwaltungsvorganges". 2. Antwort auf Rentenversicherung ist etwas schwierig, da ich nicht genau weiss, was Du machen willst. Lies Dir doch mal bitte das hier http://www.hwk-muenchen.handwerk.de/beratung/arb_soz/sozial.htm durch, duerfte allgemein gueltig sein. Die HWK muesste Dir aber auch eine kostenlose Beratung gewaehren, wuerde ich in Anspruch nehmen. 3. Scheinselbststaendigkeit ist eigentlich ein anderer Schuh. Wenn Du nur von einem Kunden abhaengig bist und der Auftrag nicht mehr als eine "Auslagerung" eines Arbeitnehmers vermuten laesst, Du keine unternehmerischen Freiheiten in der Auftragsbearbeitung hast und der Auftraggeber durch diese "Auslagerung" sich praktisch nur um Sozialversicherungen druecken will, ist das z. B. Scheinselbststaendigkeit. Hier muesste ich auch konkreter wissen, um was es sich handelt. Ein Zulieferer fuer einen Autokonzern hat auch nur einen Hauptauftraggeber, ist aber nicht scheinselbststaendig ;-) Gruss, InaIP: 62.246.134.4 |
strippe Mitglied Beiträge: 5 Von: Registriert: Aug 2002
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erstellt am 16.08.2002 um 13:12 Uhr
hallo ina, erstmal thx für deine ausführungen. die homepage der hwk-münchen hab ich ebenfalls im vorfeld ausführlich studiert dort sind wirklich nützliche *.pdf dateien zum download angeboten. der weg zur hwk zwecks dem beratungsgespräch scheint auch mir ein muß. zum Thema Scheinselbstatändigkeit.....- also laß mich mal etwas konkreter werden. momentan sieht es so aus das ich in einem einzelunternehemen beschäftigt bin (seit über 3 Jahren).Ich war damals sein erster angestellter.mittler weile ist das unternehmen auf 6 mitarbeiter gewachsen.Auftraggeber haben wir insgesamt 5.wovon einer so zu sagen unser hauptauftraggeber ist (80 % aller Aufträge kommen von ihm). da ich in dem unternehmen keine unwichtige rolle spiele (abrechnung von bauvorhaben,angebotserstellung etc.) hat er (mein chef) angeboten eine gbr aus dem unternehmen zu machen.leider sind einige seiner ansichten über firmenpolitik und kundenorientiertes arbeiten nich konform mit meinen ansichten und ich dort dann streitpunkte im vorfeld sehe. also bin ich am überlegen....-quasi in koopperation mit seinem unternehmen zu arbeiten. er, sowie der hauptauftraggeber hätte auch nichts dagegen und somit hätte man sozusagen ja schon mal mindestens 2 auftraggeber.das müßte doch reichen um nicht als scheinunternehmer zu gelten. übrigens bewegt sich das ganze im umfeld der elektrotechnik, sprich in kabelverlegung im hochbau. übrigrns fand ich http://www.entrepreneur-service.com/navigation.html#Modul_8 auch ziehmlich interessat IP: 172.185.54.125 |
ip unregistriert
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erstellt am 16.08.2002 um 21:11 Uhr
Hi Strippe, das sieht gar nicht so gut aus. Ich denke, hier solltest Du noch zum Arbeitsrechtler marschieren. Hier auf dieser Seite http://www.scheinselbstaendig.de/ar/scheinselb/ ist das Problem ganz gut erklaert (hast Du vielleicht auch schon entdeckt ;-) ). Ich kopiere daraus mal folgende Negativkriterien: 1. ... beschäftigt bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keinen eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 DM übersteigt. 2. ... ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für 1 Auftraggeber tätig. 3. ...Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lassen Tätigkeiten, die ehemaliger Mitarbeiter als "Selbststaendiger" verrichtet, regelmäßig durch fest angestellte Arbeitnehmer verrichten. 4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. 5. Die Tätigkeit des ehemaligen Mitarbeiters entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die er für den Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Ich muss jetzt leider passen, denn Dein Problem laesst sich nicht mehr weiter per "Ferndiagnose" im Forum loesen. Da muss ein Anwalt 'ran. Gruss, Ina IP: 62.246.130.53 | |