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Brandheiße Änderung: Finanzamt will den Businessplan vorgelegt bekommen!
Geschrieben am Dienstag, 30. September 2008 vonfirmenpresse



Konjunktur okzielerreicht schreibt "Was will das Finanzamt mit den Businessplänen von Unternehmern?
Nicht ganz unberechtigt diese Frage, aber der neue „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bei der Aufnahme einer Selbstständigkeit sieht jetzt ganz neu vor, dass Gründungszuschuss –Existenzgründer den Businessplan beifügen müssen!


Ungeahnte Auswirkungen hat diese neue Anforderung, die das Finanzamt klammheimlich in ihrer neuen Formularvariante: „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mit der Amtsnummer: 2008FsEEU011 eingeführt hat. In Berlin haben die ersten Existenzgründer jetzt mit diesem Formular zu tun. Offensichtlich sind die alten Formulare jetzt aufgebraucht, so dass erst jetzt der erste Existenzgründer dazu die Frage stellt: „Warum muss ich meinen Businessplan auch beim Finanzamt abgeben und nicht nur bei der Fachkundigen Stelle und der Agentur für Arbeit?“.

Es sind zudem laut Formular, Zeile 83, Frage 2.8., offenbar nur die Gründer aus Arbeitslosengeld I, die den Gründungszuschuss erhalten, gezwungen ihren Businessplan beizufügen. Ein Ausrufezeichen unterstreicht die Bitte nach dem Businessplan zum Zwang.

Was passiert eigentlich, wenn ein Existenzgründer seinen vertraulichen Businessplan nicht vorlegen will? Die Steuernummer zur Aufnahme seiner Selbstständigkeit kann ihm ja wohl nicht deshalb verweigert werden.

Und warum eigentlich nur die Gründer aus ALG I? Was ist der Unterschied z.B. zu Existenzgründern aus ALG II, dem sogenannten „Hartz IV“? Und warum muss der Existenzgründer ohne Gründungszuschuss überhaupt keinen Businessplan einreichen? Das klingt nach einer Ungerechtigkeit.

Neu sind auch die Zeilen 128 und 129, Frage 7.5 und 7.6. Nunmehr muss der Existenzgründer den konkreten Paragraphen aus dem Umsatzsteuergesetz benennen können, warum er meint, steuerfreie Umsätze auszuführen oder einem ermäßigten Steuersatz zu unterliegen. Hiermit ist nicht die steuerrechtliche Kleinunternehmerregelung gemeint, die häufig gerade von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit kommend gewählt wird, um sich vermeintlich von der betrieblichen Buchhaltung zu entlasten. Hier ist zukünftig handfeste Existenzgründungs- und Steuerberatung gefragt.

Die Existenzgründungsberatung ok- Ziel erreicht!, Olaf Hoprich und Kerstin Neumann GbR, hat zu diesem Thema auf dem unternehmenseigenen Internetblog: http:// www.gründerstammtisch.de (oder http://www.xn-grnderstammtisch-kzb.de für noch nicht „ü“-fähige Interneteinstellungen) eigene Überlegungen angestellt, was der Hintergrund dieser Änderung sein kann. Deutlich scheint auf der Hand zu liegen, dass es u.a. um die richtige Höhe der Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer geht. Es soll nicht der Gründungszuschuss gewährt werden auf der Grundlage geplanter hoher betrieblicher Gewinne, aber beim Finanzamt schätzt der Gründer, dass er nicht über den Einkommenssteuerfreibetrag von ca. 7670 € betrieblichen Jahresgewinn kommt, was keine vierteljährlichen Einkommenssteuervorauszahlungen auslösen würde.

Ist es wichtig für den Staat, dass bereits Existenzgründer, die aus einer relativ schlechten Position starten, nämlich aus Arbeitslosigkeit, die geplanten Umsätze und Gewinne des Businessplanes, in gleicher Höhe in dem neuen Amtsformular eingetragen und berechnet sehen wollen? Muss die Liquidität des Gründers wirklich gleich von Anbeginn zusätzlich geschmälert werden auf einen „nur“ geplanten und erhofften Gewinn? Wird sich der Gewinn überhaupt einstellen? Die spätere Rückzahlung der zu viel gezahlten Einkommenssteuer nutzt dem liquiditätsschwachen Kleinstgründer auch nicht.

Die Arbeitsaufgabe der seriösen und verantwortungsvollen „Fachkundigen Stellen“, die die Tragfähigkeit eines Gründungsprojektes zu attestieren haben, ändert sich. Die vom Gründer vorzulegende Privatkostenliste für die Privatentnahme muss konkret auf den ermittelten betrieblichen Gewinn eine Monatsrücklage für die Einkommenssteuer, ggf. sogar für die Gewerbesteuer, mit einbeziehen. Ohne diese Berücksichtigung wäre die Tragfähigkeit des Projektes deutlich gefährdet.

Beim Gründungszuschuss-Antrag soll eine Umsatz- und Rentabilitätsplanung des Gründers beigefügt werden. Viele Berater und Existenzgründungsseminare empfehlen unverständlicherweise einen Kalenderjahr/Steuerjahr unabhängigen, sogenannten überjährigen Jahresliquiditätsplan. Was für ein fataler Fehler dadurch entstehen kann. Unverantwortlich wird der Gründer in eine Jahresumsatzzahl und Jahresgewinnzahl hineingetrieben, die sich nicht am Steuerjahr orientiert und dazu veranlassen kann, das Finanzamtsformular gefährlich falsch auszufüllen. Das Ergebnis ist eine überhöhte Einkommenssteuervorauszahlung gleich zu Beginn der Gründung, bevor der erste Euro Gewinn entstanden ist.

Nicht nur die Existenzgründer in Berlin, Essen, Düsseldorf, Stuttgart oder München müssen sich umstellen, sondern eine ganze Berufsbranche von Existenzgründungsberatern und Existenzgründungsseminar – Dozenten und Steuerberatern, hat sich kritisch im Sinne der Gründungszuschuss – Existenzgründer mit diesem Thema und den möglichen unüberlegten
Folgen zu beschäftigen.

Kerstin Neumann von der Existenzgründungsberatung ok – Ziel erreicht!, Olaf Hoprich und Kerstin Neumann GbR, informiert kritisch in Ihrem Blogbeitrag auf dem Gründerstammtisch und bittet Gründer erste Erfahrungen mit dem neuen Finanzamtsformular mitzuteilen. Außerdem informiert die Existenzgründungsberatung ihre Kunden bei jeder für 58 € (Festpreis) in Auftrag gegebenen „fachkundigen Stellungnahme für die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens“ individuell zu diesem Thema.

Weitere Informationen sind unter info@okzielerreicht.de oder per Telefon unter 030/ 37591474 zu erhalten.

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