Benutzername     Passwort  
     kostenlos registrieren
Kontakt | Werbung | Nutzungsbedingungen | Sitemap | Datenschutz | Impressum  
Vorsicht bei Existenzgründung mit einer 'Limited'!
Geschrieben am Dienstag, 19. April 2005 vonAdministrator



Gründer-News Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können ausländische Kapitalgesellschaften ohne jegliche Geschäftstätigkeit in ihrem „Heimatland“ ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen und ausschließlich im Inland tätig sein. Existenzgründer werden durch massive Werbung entsprechender Anbieter dazu angehalten, die vermeintlichen Vorteile ausländischer Kapitalgesellschaften - insbesondere der englischen „Limited“ - gegenüber den deutschen Gesellschaftsformen GmbH und GmbH & Co. KG zu nutzen. Leider bleiben dabei häufig die beachtlichen Risiken und Nachteile einer Verwendung ausländischer Gesellschaftsformen unerwähnt. Existenzgründern sowie kleineren und mittleren Betrieben kann regelmäßig nicht empfohlen werden, ihr Unternehmen als „Limited“ zu betreiben.

Zugegeben, es hört sich zunächst verlockend an: „Blitzgründung“ bei Bedarf binnen 24 Stunden möglich, die Aufbringung eines Stammkapitals nicht erforderlich. Und dies bei Kosten für die Registrierung von im günstigsten Fall 20,- £ (ca. 28,- €). Dabei Ausschluss der persönlichen Haftung. So lassen sich gute Ideen schnell und ohne besonderen Kapitaleinsatz erfolgreich umsetzen!

Wirklich? Zweifel sind angebracht. Zwar kann eine „Limited“ tatsächlich schon mit einem Mindestkapital von 1 £ (ca. 1,40 €) gegründet werden. Die Flucht vor den deutschen Vorschriften über die Kapitalaufbringung und -erhaltung kann jedoch teuer bezahlt werden.

Zum einen ist zu befürchten, dass die Wahl einer „exotischen“, auf dem Markt kaum bekannten Rechtsform potenzielle Kunden und Geschäftspartner irritiert. Das gilt insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen, die auf nationalen oder regionalen Märkten tätig sind. Zum anderen können aufgrund der Formwahl Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Unternehmens aufkommen, wenn angenommen wird, der Unternehmer sei nicht in der Lage gewesen, die gesetzlich vorgeschriebenen 25.000,- € für die Gründung einer GmbH aufzubringen. Banken und Gläubiger werden daher häufig in größerem Umfang als bei inländischen Kapitalgesellschaften zusätzliche, regelmäßig persönliche Sicherheiten verlangen. Das ist mit weiteren Kosten verbunden und hebt ferner die Haftungsbeschränkung der ausländischen Kapitalgesellschaft weitgehend auf.

Auch die weiteren „Vorteile“ der „Limited“ sind mit Vorsicht zu genießen. Die angeblich besonders weitgehende Haftungsfreistellung der Gesellschafter und Geschäftsführer bei der „Limited“ erscheint unter Berücksichtigung neu ins englische Recht eingefügter Haftungstatbestände für die „directors“ (Geschäftsführer) mehr als fraglich. Ferner ist nicht auszuschließen, dass bei einer ausschließlichen Tätigkeit in Deutschland zusätzlich deutsches Haftungsrecht greift. Darüber hinaus richten sich nicht nur die Gründung, sondern auch Führung und Verwaltung der „Limited“ und deren etwaige Auflösung allein nach englischem Recht. Dies führt regelmäßig zu erheblichen zusätzlichen Rechtsberatungskosten.

Überhaupt: die von den Befürwortern der „Limited“ beschworenen Kostenvorteile gegenüber deutschen Gesellschaftsformen. Zwar sind die Kosten der Eintragung in das englische Register tatsächlich gering. Die Preise für den sogenannten “Vollservice“ (Gründung und Eintragung) von Anbietern einer „Limited“ auf dem deutschen Markt übersteigen jedoch häufig den für die Gründung einer GmbH anfallenden Aufwand. Und dann noch die durch die besonderen Anforderungen des englischen Rechts bedingten höheren Kosten der laufenden Verwaltung. Hinzu kommen noch die Kosten für die Eintragung der Zweigniederlassung der „Limited“ in das deutsche Handelsregister. Diese ist bei einer in Deutschland tätigen „Limited“ regelmäßig erforderlich und verursacht durch die vom Handelsregister geforderten Übersetzungen und sonstigen Nachweise zusätzliche Kosten.

Im übrigen werden die Kosten der Gründung einer GmbH häufig überschätzt. So betragen die Notargebühren regelmäßig weniger als 500 €. Das Stammkapital von 25.000 € muss nur zur Hälfte eingezahlt werden, wenn die Gründung durch zwei oder mehr Gesellschafter erfolgt. Außerdem ist das eingezahlte Kapital keineswegs verloren: Es kann vielmehr für die Zwecke des Unternehmens verwendet werden.

Die Frage der Rechtsformwahl für ein Unternehmen ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Die „Limited“ kann dabei – insbesondere für große Unternehmen – eine Gestaltungsalternative sein. Existenzgründern und kleinen und mittleren Unternehmen wird hingegen regelmäßig nicht empfohlen werden können, die Form einer „Limited“ zu wählen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie lediglich im regionalen oder nationalen Bereich am Markt auftreten wollen. Die Notare beraten über die Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden Rechtsformen.





 Zur Zeit sind 0 Gäste und 0 Mitglieder online. Sie sind ein anonymer Benutzer. Sie können sich hier anmelden.

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 1899 - 2024 by Gruenderstadt