Partnerschaftlich gut beraten
Ganzheitliche Lösungen, Integrität gegenüber unseren Mandanten sowie ein großer Erfahrungsschatz sind nur drei der Attribute, die unsere Arbeit bei CP&P auszeichnen. Suchen Sie eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die Sie persönlich berät und über Jahre betreut, dann sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite.
Unsere Expertise
Als Partner des Mittelstands unterstützen wir Sie bei der nachhaltigen Bewältigung Ihrer Herausforderungen.
Die Spezialisierung unserer Mitarbeiter auf verschiedene Fachgebiete macht es möglich, auch bei komplexen Fragestellungen die bestmöglichen Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten.
Wirtschaftsprüfung
Unsere Tätigkeit umfasst freiwillige und gesetzliche Abschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen jeglicher Art. Dabei schaffen wir Transparenz für Sie und geben Anregungen zur Optimierung Ihrer Prozesse.
Steuerberatung
Als Ansprechpartner in steuerlichen Fragen unterstützen wir Sie mit ausgewogener Gestaltungsberatung und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden.
Betriebswirtschaftliche Beratung
Als solide Planungsgrundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen bieten wir umfassende Beratungsleistungen an. Auch für Ihre private Vermögensoptimierung.
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24.05.2024
Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung
Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung
Bislang können Notarinnen und Notare sowie andere Urkundsstellen ihre Niederschriften ganz überwiegend nur in Papierform errichten. Dies soll nun geändert werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf beschlossen.
Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. Insbesondere wird eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form geschaffen.
Schutz durch qualifizierte elektronische Signatur
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Niederschrift über eine Beurkundung zukünftig auch als elektronische Dokumente erstellt werden kann, die von den Beteiligten zu signieren sind. Die Beteiligten können das Dokument entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel, etwa einem Unterschriftenpad oder einem Tablet, die in der Niederschrift wiedergegeben wird, oder durch ihre qualifizierte elektronische Signatur signieren. Geschützt wird die elektronische Niederschrift durch die abschließende qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsperson. Diese gewährleistet Authentizität und Integrität der elektronischen Niederschrift.
Verfügungen von Todes wegen weiterhin in Papierform
Zudem wird geregelt, dass öffentlich beglaubigte elektronische Erklärungen immer auch die Schriftform erfüllen. Neben der Möglichkeit zur elektronischen Präsenzbeurkundung bleibt die Möglichkeit der Errichtung öffentlicher Urkunden in Papierform weiterhin bestehen. Sie ist für die Aufnahme von Verfügungen von Todes wegen weiterhin verpflichtend.
(BMJ / STB Web)
Artikel vom 24.05.2024
21.05.2024
Stiftungssektor wächst weiter
Stiftungssektor wächst weiter
Im Jahr 2023 sind in Deutschland 637 neue Stiftungen gegründet worden, davon allerdings 286 Familienstiftungen. Die Gesamtzahl der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts steigt damit auf 25.777.
Für den deutschen Stiftungssektor bedeuten diese Neugründungen insgesamt einen Zuwachs um 2,1 Prozent (2022: 2,5 Prozent). Aktuell kommen damit auf 100.000 Bundesbürgerinnen und Bundesbürger durchschnittlich 31 Stiftungen. Dies geht aus den Jahreszahlen 2023 des Bundesverbands Deutscher Stiftungen hervor.
351 gemeinnützige Stiftungen
Von den 637 Neugründungen 2023 (2022: 693) sind 351 gemeinnützig, also steuerbegünstigt (2022: 384) und 286 Familienstiftungen (2022: 309). Dies entspricht einem Verhältnis von 55 zu 45 Prozent. Familienstiftungen sind Stiftungen, die dem Interesse einer oder mehrerer Familien dienen und in der Regel steuerpflichtig sind. Gerade bei diesem Stiftungsmodell war in den vergangenen Jahren ein überdurchschnittlicher Anstieg zu beobachten, der sich auch 2023 fortgesetzt hat.
Insgesamt seien aber rund 90 Prozent der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts laut Datenbank des Bundesverbandes steuerbegünstigt, was bedeutet, dass sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
(Bundesverband Dt. Stiftungen / STB Web)
Artikel vom 21.05.2024
16.05.2024
Aufwendungen für PID als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für PID als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen beziehungsweise zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.
Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor, sodass eine PID durchgeführt wurde. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen beantragte. Das Finanzamt lehnte dies ab, das Finanzgericht gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt.
Ehe nicht Voraussetzung für Anerkennung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung mit Urteil vom 29.02.2024 (Az. VI R 2/22). Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe durch eine Behandlung allein des Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 16.05.2024
11.05.2024
Online-Veranstaltungen und Umsatzsteuer
Online-Veranstaltungen und Umsatzsteuer
Die obersten Finanzbehörden haben einen Erlass zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten insbesondere auch auf dem Gebiet der Kunst und Kultur verfügt.
Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten.
Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen
Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung oder eine Ermäßigung in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine
Steuerbefreiung möglich ist.
Deshalb haben die obersten Finanzbehörden nun Regelungen zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen für Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich, insbesondere auch auf dem Gebiet der Kunst und Kultur getroffen.
BMF-Schreiben vom 29. April 2024
(BMF / STB Web)
Artikel vom 11.05.2024