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Besteuerung

(eingetragen am: Montag, 28.11.2005 Treffer: 185 Bewertung: 0.00 Stimmen: 0)

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BGB-Gesellschaftsrecht

Auflösung und Auseinandersetzung; Zwangsvollstreckung und Konkurs
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BGB-Gesellschaftsrecht

Gesellschafterwechsel
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BGB-Gesellschaftsrecht

Gründung und Rechtsverhältnis nach innen
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Die GbR - Gesellschaft für fast jeden Zweck

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Urform der Personengesellschaften. Die anderen Personengesellschaften OHG, KG und die Partnergesellschaft sind allesamt aus ihr entsprungen. Trotzdem genießt die GbR inzwischen eine Art Schattendasein. Warum?
(eingetragen am: Montag, 28.11.2005 Treffer: 344 Bewertung: 0.00 Stimmen: 0)

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Die GbR - Gesellschaft für fast jeden Zweck

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Urform der Personengesellschaften. Die anderen Personengesellschaften OHG, KG und die Partnergesellschaft sind allesamt aus ihr entsprungen. Trotzdem genießt die GbR inzwischen eine Art Schattendasein. Warum? Die meisten GbRs werden gar nicht als solche betitelt, d.h. sie geben sich nicht durch den Zusatz "GbR" zu erkennen. Die GbR ist aber sehr verbreitet. Viele wissen oftmals überhaupt nicht, dass sie Gesellschafter einer solchen sind. So stellen zum Beispiel die Fahr- oder Spielgemeinschaft schon eine GbR dar.
(eingetragen am: Montag, 04.05.2009 Treffer: 85 Bewertung: 0.00 Stimmen: 0)

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

Eine Gläubigerin nahm neben ihren Gesellschaftern auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Zahlung einer in ihrem Namen begründeten Verbindlichkeit in Anspruch.
(eingetragen am: Montag, 28.11.2005 Treffer: 144 Bewertung: 0.00 Stimmen: 0)

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7 Einträge in dieser Kategorie

Letztes Update: Montag, 22.06.2015

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