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Eintragung ins Handelsregister

 

 

 

 

 

Wenn ein Unternehmer als Kaufmann gilt, fällt er unter das Handelsrecht. Sein Unternehmen wird ins Handelsregister eingetragen.

Das bedeutet: Auf allen Geschäftsbriefen muss er neben der Firma, also dem offiziellen Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Registernummer angeben. Das kann durchaus erwünscht sein: das Unternehmen wirkt dadurch seriös und professionell.

 


Nachteil: die lästige Pflicht, die Bücher nach den strengen Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu führen. Eine schlichte Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht nicht mehr aus. Die Verletzung dieser Pflicht ist sogar strafbar, wenn es zur Insolvenz kommen sollte.

Für die Beantwortung der Frage, wer Kaufmann ist, gelten seit 1. Juli 1998 neue Regeln. Gewerbetreibende Einzelunternehmer sind danach grundsätzlich Kaufleute, es sei denn, ihr Unternehmen erfordert nicht "nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb". Im Klartext: Wer sehr einfach strukturierte, überschaubare und transparente Geschäftsbeziehungen hat, ist auch bei hohem Umsatz kein Kaufmann, ebenso wie ausgesprochenes Kleingewerbe (kleiner Tabakladen).

Wer es aber mit einer großen Zahl von Waren und Lieferanten zu tun hat, wird meist Kaufmann sein müssen, wie z. B. jeder Lebensmittelhändler (Infos bei jeder IHK). Neu ist eine Option für Kleingewerbetreibende (z. B. der genannte kleine Tabakladen, nicht aber Freiberufler): Sie können sich als Kaufmann im Handelsregister eintragen lassen. Überlegen sie es sich anders, können sie die Eintragung auch wieder streichen lassen. Solange sie allerdings im Register stehen, sind sie Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten.

Wichtig: GmbH und AG gelten immer als Kaufleute, egal womit sie sich befassen. Das gilt auch für Freiberufler-GmbHs und -AGs. Gilt für GmbH, AG, GmbH und Co.KG, KG, OHG, Einzelkaufmann.

 

 

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