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Verträge aufheben oder ändern

 

 

 

 

 

Befristung

Verträge können für eine bestimmte Laufzeit oder aber auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Vor Vertragsabschluss sollte jeder Gründer die Vor- und Nachteile der Laufzeiten sorgfältig abwägen. Lange Laufzeiten haben den Vorteil, dass für beide Parteien gewisse Sicherheiten bestehen (z. B. die dauerhafte Nutzung einer Betriebsstätte bzw. Miet- oder Pachteinkünfte). Kurze Kündigungsfristen verhelfen dagegen zu mehr Flexibilität: Sollte das Gebäude nämlich schnell zu klein geworden sein, weil das Unternehmen wächst, so ist man relativ kurzfristig aus dem Vertrag entlassen. Bei längerfristigen Verträgen kommt es nicht selten zu Problemen, wenn z. B. dringend mehr Raum benötigt wird, der Mietvertrag gleichzeitig aber noch längst nicht abgelaufen ist. Wer dann trotzdem umzieht, muss im Zweifelsfalle für zwei Gebäude Miete bezahlen.

 

Kündigung

Ordentliche Kündigung:

  • Verträge sind mit Fristen für eine ordentliche Kündigung (Kündigungsfrist) verbunden, die grundsätzlich einzuhalten sind. Je länger ein B B Vertrag läuft, desto länger ist in der Regel die Kündigungsfrist. Vor Vertragsabschluss sollte jeder Gründer auch über die Vor- und Nachteile dieser Kündigungsfristen nachdenken. Lange Kündigungsfristen geben mehr Sicherheit, kurze Kündigungsfristen machen flexibler. Sie bergen jedoch die Gefahr, unter hohem Zeitdruck reagieren zu müssen, z. B. bei der Suche nach einer neuen Immobilie, wenn ein Vertrag ausgelaufen und vielleicht unerwartet nicht verlängert worden ist.

Außerordentliche Kündigung:

  • Sie ist dann möglich, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt und die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. Typisches Beispiel: ein langer Zahlungsverzug bei Kunden. Eine außerordentliche Kündigung ist nicht leicht durchzusetzen. Darum sollten schon im Vertrag einige bestimmte Verhaltensweisen als Gründe dafür definiert werden. Die Begründung für eine außerordentliche Kündigung fällt dann wesentlich leichter.

Anfechtung

Es kann bei einem Vertrag, der immer aus zwei "übereinstimmenden Willenserklärungen" bestehen sollte, geschehen, dass die Vertragspartner eine getroffene Vereinbarung jeweils anders verstanden haben. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn zwei Personen einen Kaufvertrag schließen und die Zahlung in Franc erfolgen soll. Nur: Die eine Seite meint belgische, die andere aber französische Franc. Hier gibt das Gesetz die Möglichkeit, diesen Vertrag anzufechten. Die Anfechtung bewirkt, dass der Vertrag als nichtig zu betrachten ist. Gegebenenfalls muss ein Vertragspartner dem anderen einen Schaden ersetzen, der diesem entstanden ist. Er muss den anderen so stellen, als sei der Vertrag nie zustande gekommen.

 

Geschäftsirrtum

Nicht übereinstimmende Willenserklärungen können vielschichtige Gründe haben. Der wichtigste Fall ist der "Geschäftsirrtum". Dieser liegt dann vor, wenn der Vertragstext (=Erklärung) nicht das sagt, was ein betroffener Vertragspartner wirklich will. Im einzelnen ist eine solche Erklärung dann anfechtbar, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum); der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum).

Eigenschaftsirrtum

Hier stimmen die vereinbarten und die wirklichen Eigenschaften einer Sache nicht überein. Wenn z. B. ein Verkäufer beim Computerverkauf erklärt, dass ein Gerät einen Pentium II Prozessor enthält, dieser sich aber als ein teurerer Pentium III Prozessor erweist, so kann dieser Verkäufer den Kaufvertrag anfechten. Ausnahme: Kalkulationsirrtum. Ein besonders wichtiger Fall: Wer z. B. einen verbindlichen Kostenvoranschlag abgegeben hat, der sich im Nachhinein z. B. als viel zu niedrig erweist, kann sich später nicht darauf berufen, dass ihm bei der Berechnung der angesetzten Summe ein Irrtum unterlaufen ist. Er hat erklärt, was er erklären wollte.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Ein Vertrag kann außerdem angefochten werden, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Ein solcher Fall ist z. B . gegeben, wenn jemand einen Fensterplatz zur Besichtigung eines Karnevalszuges mietet und sich später herausstellt, dass der Zug an diesem Fenster überhaupt nicht vorbei führt.

Knebelungsvertrag

Existenzgründer und Jungunternehmer sind durch vertragliche Bindungen manchmal nicht mehr in der Lage, ihre Geschäfte angemessen und flexibel zu führen. Unter solchen Knebelungsverträgen werden im Allgemeinen Verträge verstanden, die die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit eines Vertragspartners im Ganzen oder in wesentlichen Teilen so sehr beschränken, dass dieser seine freie Selbstbestimmung verliert.

  • Ein Vertrag kann zum Knebelungsvertrag
  • werden durch eine ungerechtfertigt lange Vertragsdauer;
  • die Entziehung oder übermäßige Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten; starke Eingriffs- und Kontrollrechte des Vertragspartners;
  • ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Diese Verträge sind sittenwidrig und können angefochten werden. Sie werden so behandelt, als ob sie nie bestanden hätten.

Auftragsbestätigung

Besondere Beachtung im kaufmännischen Verkehr finden die "kaufmännischen Bestätigungsschreiben", auch  Auftragsbestätigung genannt. Schickt ein Gesprächspartner nach vorangegangenen mündlichen, telefonischen oder schriftlichen Verhandlungen der anderen Seite ein Bestätigungsschreiben, in dem der Inhalt der Gespräche und des wirklich oder vermeintlich geschlossenen Vertrages zusammen gefasst wird, so gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens. Es sei denn, der Besteller widerspricht so schnell wie möglich nach Erhalt des Schreibens. Durch sein Schweigen signalisiert er, dass die vorangegangen Vertragsgespräche akzeptiert werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Annahme vorliegen:

  • Es müssen Verhandlungen vorausgegangen sein;
  • Der Absender des Schreibens muss der Auffassung sein, dass er die Vereinbarungen richtig wiedergibt;
  • Der Empfänger des Schreibens muss in der Regel Kaufmann sein;
  • Der Absender muss ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnehmen.

 

 

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